— 361 —
Vorschriften nothwendig, so werden diese nach Massgabe der
allgemeinen Bestimmungen von den für den Hauptbetrieb zu-
ständigen Behörden erlassen: im Allgemeinen also (in Preussen)
vom Amtsvorsteher mit Amtsausschuss, Landrath mit Kreisaus-
schuss, Regierungspräsident mit Bezirksausschuss — je nach der
territorialen Ausdehnung der Eisenbahn — bei Grubenbahnen
vom Oberbergamte. Diese Vorschriften dürfen lediglich sicher-
heitspolizeilicher Art sein, z. B. über Beschaffenheit und
Revision der Maschine, Fahrgeschwindigkeit, Bremsvorrichtungen.
Dagegen ist es unstatthaft, über andere Dinge z. B. über die
Frachthöhe, Zahl und Zeit der Bahnzüge Vorschriften für Privat-
eisenbahnen zu erlassen.
Den Privateisenbahnen steht auch keine Eisenbahnpolizei zu,
ihre Beamten sind niemals Polizeibeamte, sie dürfen nicht vereidigt
werden, Widerstand gegen dieselben ist nicht Widerstand gegen
die Staatsgewalt. Diese Bahnen unterliegen in Preussen nicht
wie die Grossbahnen der Eisenbahnabgabe noch wie die Klein-
bahnen der Gewerbesteuer; sie sind ganz allgemein in steuer-
licher Hinsicht nur als Bestandtheil des Hauptbetriebes zu be-
handeln. Auf sie findet auch nicht das sog. Ausdehnungsgesetz
vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) Anwendung. Verunglückt
daher Jemand im Betriebe einer solchen Eisenbahn, so liegt kein
Eisenbahnbetriebsunfall vor; vielmehr nur ein Unfall im Haupt-
betriebe (landwirthschaftlichen, industriellen, bergbaulichen). Der
Anspruch auf die Unfallrente ist dementsprechend an die den
Hauptbetrieb umfassende Berufsgenossenschaft zu richten.
Weder das preussische Eisenbahngesetz vom 3. Nov. 1838,
noch die Vorschriften der Reichsverfassung über Eisenbahnen,
noch die auf Grund dieser erlassenen Reglements und Verkehrs-
ordnungen, noch das preussische Kleinbahngesetz vom 28. Juli
1892, noch, was das Handelsgesetzbuch über das Frachtgeschäft
der Eisenbahnen vorschreibt, gelten für Privateisenbahnen. Da-
gegen unterliegen sie nach der bekannten und konstanten Praxis