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stimmt, gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung endgültig der
Bundesrath des Deutschen Reiches®.
Das Deutsche Reich hat von der ihm in Art. 4 Ziff. 8
seiner Verfassung übertragenen allgemeinen Befugniss bisher nur
einen bescheidenen Gebrauch gemacht. Ein vom Reichskanzler-
amte ausgearbeiteter Entwurf eines Eisenbahngesetzes ist in den
siebziger Jahren im Bundesrathe gescheitert. Die dem Reiche
zustehende Aufsicht übt das Reichs-Eisenbahnamt aus, das
durch Gesetz vom 27. Juni 1873 geschaffen ist. Dieses hat
innerhalb der durch die Reichsverfassung bestimmten Zuständig-
keit des Reiches das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen
wahrzunehmen, für die Ausführung der reichsgesetzlichen Vor-
schriften zu sorgen und auf Abstellung der in Hinsicht auf das
Eisenbahnwesen hervorgetretenen Mängel und Missstände hin-
zuwirken. Das Amt ist mit dem wichtigeren des Preussischen
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten verbunden (Kabinetsordre
vom 14. Juli 1879). Wenn gegen eine vom Reichs-Eisenbahn-
amte verfügte Massregel Gegenvorstellungen auf Grund der Be-
hauptung, dass die Massregel in den Gesetzen und rechtsgültigen
Vorschriften nicht begründet sei, erhoben werden, so hat das
durch Zuziehung von richterlichen Beamten verstärkte Reichs-
Eisenbahnamt über die Gegenvorstellung selbstständig und unter
eigener Verantwortlichkeit nach kollegialischer Berathung und Be-
schlussfassung zu befinden.
Weit wichtiger als die in Art. 4 Ziff. 8 dem Reiche ge-
gebenen allgemeinen sind die in den Art. 41ff. enthaltenen be-
sonderen Befugnisse, die sich indess gleichfalls nur auf die „im
Interesse der Landesvertheidigung oder im Interesse des gemein-
samen (nationalen) Verkehrs“ stehenden Eisenbahnen, nicht auf
Kleinbahnen, beziehen ®.
5 Vgl. LaBan, Reichsstaatsr. I S. 237 f., SEypDeL, Komm. S. 103, Zorn,
Staatsr. I 8 6, Arnpt, Komm. 8. 119.
° cf. Art. 41, ferner Arnpt, Komm. S$. 204.