Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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stimmt, gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung endgültig der 
Bundesrath des Deutschen Reiches®. 
Das Deutsche Reich hat von der ihm in Art. 4 Ziff. 8 
seiner Verfassung übertragenen allgemeinen Befugniss bisher nur 
einen bescheidenen Gebrauch gemacht. Ein vom Reichskanzler- 
amte ausgearbeiteter Entwurf eines Eisenbahngesetzes ist in den 
siebziger Jahren im Bundesrathe gescheitert. Die dem Reiche 
zustehende Aufsicht übt das Reichs-Eisenbahnamt aus, das 
durch Gesetz vom 27. Juni 1873 geschaffen ist. Dieses hat 
innerhalb der durch die Reichsverfassung bestimmten Zuständig- 
keit des Reiches das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen 
wahrzunehmen, für die Ausführung der reichsgesetzlichen Vor- 
schriften zu sorgen und auf Abstellung der in Hinsicht auf das 
Eisenbahnwesen hervorgetretenen Mängel und Missstände hin- 
zuwirken. Das Amt ist mit dem wichtigeren des Preussischen 
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten verbunden (Kabinetsordre 
vom 14. Juli 1879). Wenn gegen eine vom Reichs-Eisenbahn- 
amte verfügte Massregel Gegenvorstellungen auf Grund der Be- 
hauptung, dass die Massregel in den Gesetzen und rechtsgültigen 
Vorschriften nicht begründet sei, erhoben werden, so hat das 
durch Zuziehung von richterlichen Beamten verstärkte Reichs- 
Eisenbahnamt über die Gegenvorstellung selbstständig und unter 
eigener Verantwortlichkeit nach kollegialischer Berathung und Be- 
schlussfassung zu befinden. 
Weit wichtiger als die in Art. 4 Ziff. 8 dem Reiche ge- 
gebenen allgemeinen sind die in den Art. 41ff. enthaltenen be- 
sonderen Befugnisse, die sich indess gleichfalls nur auf die „im 
Interesse der Landesvertheidigung oder im Interesse des gemein- 
samen (nationalen) Verkehrs“ stehenden Eisenbahnen, nicht auf 
Kleinbahnen, beziehen ®. 
5 Vgl. LaBan, Reichsstaatsr. I S. 237 f., SEypDeL, Komm. S. 103, Zorn, 
Staatsr. I 8 6, Arnpt, Komm. 8. 119. 
° cf. Art. 41, ferner Arnpt, Komm. S$. 204. 
 
	        
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