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Gemäss Art. 41 Abs. 1 kann das Reich Eisenbahnen im
Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder des gemeinsamen
Verkehrs, auch gegen den Widerspruch der Bundesstaaten, deren
(tebiet die Eisenbahnen durchschneiden, kraft Reichsgesetzes an-
legen oder anlegen lassen”.
Wichtiger ist zur Zeit die Vorschrift in Abs. 2, wonach be-
stehende Eisenbahnverwaltungen verpflichtet sind, sich den An-
schluss neu angelegter Eisenbahnen, d. h. die Ueberführung des
rollenden Materials, auf deren Kosten® gefallen zu lassen. Endlich
erklärt Abs. 3 in Art. 41 die landesgesetzlichen Vorschriften für
aufgehoben, die bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Wider-
spruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenz-
bahnen einräumen — unbeschadet bereits erworbener Rechte’. —
In den seit Bestehen der Bundesverfassung ertheilten Konzes-
sionen konnte und kann ein solches Widerspruchsrecht nicht ver-
liehen werden.
Weit wichtiger, sogar von der allerwichtigsten Bedeutung für
das Eisen- und Eisenbahntransportrecht sind die Vorschriften in
den Art. 42—45 der Reichsverfassung:
Art. 42: Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deut-
schen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie
ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behufe auch die
neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen
und ausrüsten zu lassen.
Art. 43: Es sollen demgemäss in thunlichster Beschleunigung
übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere
gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisenbahnverwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewähren-
’ Vgl. hierzu Arnot, Komm. $. 205.
® Vgl. hierzu LaBanp, Staater. II S. 115, Arnor $. 206,
® Vgl. hierzu Lornına, Verwaltungsrecht 9. 621, Lapanp II S. 116,
Eser, Handbuch des preuss. Eisenbahnrechts 8. 69.