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pflichtung, welche die einzelnen Staaten unter sich kontrahiren,
ihre Eisenbahnen nach einem gemeinsamen Plane verwalten zu
lassen, die nöthigen Betriebseinrichtungen herzustellen, wenn
ferner davon gesprochen wird, dass zu diesem Behufe ein gleich-
artiges Bahnpolizeireglement erlassen werden solle, so sind
das Spezialbestimmungen, welche eine unmittelbare Aus-
führung zulassen auch ohne den Erlass eines all-
gemeinen Eisenbahngesetzes. Ich erinnere mich ganz be-
stimmt, dass auch in diesem Sinne bei der Berathung der Nord-
deutschen Bundesverfassung verfahren worden ist, dass man
diese Artikel in diesem Sinne damals aufgefasst hat.“
Fernerer Beweis liegt in einer Rede des Abg. MICHAELIS,
von dem die jetzige Fassung des Art. 42ff. im Wesentlichen her-
rührt. Derselbe stellte (Sten.-Ber. des verfassungberathenden
Norddeutschen Reichstages S. 505) den (angenommenen) Antrag,
anstatt der im Entwurfe geforderten gleichen zu setzen „über-
einstimmende“ Betriebsreglements, um zu verhüten, dass die-
selben „zu unbedingt der Reglementirung des Bundes unter-
worfen“ seien; er erkannte also damit implicite an, dass sie —
wenigstens die Bahnpolizeireglements, in Ansehung deren die ur-
sprüngliche Fassung „gleichen“ beibehalten wurde, dass sie der
Reglementirung, d. h. dem Verordnungswege überlassen wer-
den sollten.
Am 5. Mai 1869 nahm der Reichstag den Antrag v. Luck,
v. BREDOw und Genossen an (Sten.-Ber. II 8. 882):
„den Bundeskanzler (d. h. als Vorsitzenden des Bundesraths) zu
ersuchen, baldthunlichst die in den Art. 41—47“ (muss m. E.
heissen 42—47) „der Verfassung des Norddeutschen Bundes
enthaltenen Bestimmungen durch Erlass der erforderlichen
reglementärischen Festsetzungen und allgemeinen ad-
ministrativen Anordnungen in’s Leben treten zu lassen“.
Der Reichstag hat also selbst anerkannt, dass er bei Erlass
dieser Reglements nicht mitzuwirken habe, und ihr Erlass aus-