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schliesslich der reglementarischen Festsetzung unterliege; er hat
die Regelung im Verordnungswege geradezu gefordert. Ganz
klar ist dies auch in der Rede des Abg. LAsSKER ausgesprochen
(Sten.-Ber. des Reichstags 1869 S. 828):
„Darauf kommt es an, dass überhaupt der Bundesrath
das thun will, was in der Sache zu wünschen ist“ *.
Es ist hierbei noch zu berücksichtigen, dass die in den Reg-
lements, Signalordnungen, Verkehrsordnungen u. s. w. geregelten
(Gegenstände nach dem in Deutschland und anderswo hergebrachten
Rechte nicht im Gesetzgebungs-, sondern im Verordnungswege
geregelt wurden. So verweist das preussische Eisenbahngesetz
vom 3. Nov. 1838 (G.-S. 8. 503) auf vom Eisenbahnminister
zu erlassende Bahnpolizei- und Betriebsreglements und so waren
von diesem Minister ergangen: die Eisenbahnbetriebsreglements
vom 18. Juli 1853, 5. Jan. 1861, 22. April 1861, 17. Febr. 1862,
3. Sept. 1865 (Ministerialblatt für die gesammte innere Verwal-
tung 1853 S. 307, 1861 8. 23 und 8. 87, 1862 S. 91, 1865
S. 251) und in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern die
Eisenbahnpolizei-Reglements vom 2. Febr. 1848, 15. Dez. 1858
und 8. Juni 1859 (Ministerialblatt für die gesammte innere Ver-
waltung 1848 S. 134, 1859 8. 58 und S. 153).
Schliesslich möchte Nichts in der Sache verkehrter sein, als
den Gesetzgeber mit den Einzelnheiten und dem fortdauernden
Wechsel in Betriebs- und Polizeireglements zu befassen. Alles
dies zusammengenommen, muss als erwiesen gelten, dass nach
Sinn und Wortlaut der Reichsverfassung, sowie nach dem her-
gebrachten Rechtszustande in den deutschen Staaten die Regu-
lirung der fraglichen Gegenstände im Verordnungswege er-
folgen sollte und erfolgen durfte. Uebrigens wenn es dem für die
Frage, ob mit, ob ohne Gesetz, einzig zur Sache Interessirten und
zu einem Einspruche Legitimirten, nämlich dem deutschen Reichs-
18 Vgl. auch ebendort die Erklärung des Bundeskommissars MicHAELIS.