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bestimmt war, die Eisenbahnen für den Staat zu erwerben. Von
der Gewerbesteuer ist sie, d. h. die dem Gesetze vom 3. Nov.
1838 unterliegende Bahn, befreit.
Der Staat hat sich das Recht vorbehalten, das Eigen-
thum solcher Bahnen mit allem Zubehör gegen vollständige
Entschädigung anzukaufen. Hierbei soll vorbehaltlich gütlicher
Vereinbarung nach folgenden Grundsätzen verfahren werden
(49):
1. „die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von dreissig
Jahren von dem Zeitpunkte der Transporteröffnung an, gefordert
werden.
2. Sie kann "ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkte an ge-
fordert werden, mit welchem eine neue Festsetzung des Bahn-
geldes würde eintreten müssen.
3. Es muss der Gesellschaft die auf Uebernahme der Bahn ge-
richtete Absicht mindestens ein Jahr vor dem zur Uebernahme
bestimmten Zeitpunkte angekündigt werden.
4. Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgen-
den Grundsätzen:
a) der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünfundzwanzig-
fachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche an
sämmtliche Aktionäre im Durchschnitt der letzten fünf
Jahre ausbezahlt worden ist;
b) die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate
übernommen — wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktiv-
Forderungen auf die Staatskasse übergehen;
c) gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das
Eigenthum der Bahn und des zur Transport-Unternehmung
gehörigen Inventariums sammt allem Zubehör auf den Staat
über, sondern es wird demselben auch der von der Gesell-
schaft angesammelte Reservefonds mit übereignet“.
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Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit