Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 3717 — 
bestimmt war, die Eisenbahnen für den Staat zu erwerben. Von 
der Gewerbesteuer ist sie, d. h. die dem Gesetze vom 3. Nov. 
1838 unterliegende Bahn, befreit. 
Der Staat hat sich das Recht vorbehalten, das Eigen- 
thum solcher Bahnen mit allem Zubehör gegen vollständige 
Entschädigung anzukaufen. Hierbei soll vorbehaltlich gütlicher 
Vereinbarung nach folgenden Grundsätzen verfahren werden 
(49): 
1. „die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von dreissig 
Jahren von dem Zeitpunkte der Transporteröffnung an, gefordert 
werden. 
2. Sie kann "ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkte an ge- 
fordert werden, mit welchem eine neue Festsetzung des Bahn- 
geldes würde eintreten müssen. 
3. Es muss der Gesellschaft die auf Uebernahme der Bahn ge- 
richtete Absicht mindestens ein Jahr vor dem zur Uebernahme 
bestimmten Zeitpunkte angekündigt werden. 
4. Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgen- 
den Grundsätzen: 
a) der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünfundzwanzig- 
fachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche an 
sämmtliche Aktionäre im Durchschnitt der letzten fünf 
Jahre ausbezahlt worden ist; 
b) die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate 
übernommen — wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktiv- 
Forderungen auf die Staatskasse übergehen; 
c) gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das 
Eigenthum der Bahn und des zur Transport-Unternehmung 
gehörigen Inventariums sammt allem Zubehör auf den Staat 
über, sondern es wird demselben auch der von der Gesell- 
schaft angesammelte Reservefonds mit übereignet“. 
0 0 U Gum di  dimmmmim  Gmmummmiii Gummi GEEEEEEE demmmmii  ah BR GAME GEMEMBEED plain 
Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.