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den Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Ge-
sellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der allgemeinen
(d. h. im (xesetze) oder besonderen (d. h. in der Konzession auf-
erlegten) Bedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur
Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei
Monaten ohne Erfolg bleibt.
Schliesslich ist vorbehalten „nach Maassgabe der weiteren
Erfahrung und der sich daraus ergebenden Bedürfnisse“ den
konzessionirten wie den zu konzessionirenden Gesellschaften noch
andere und weitere Verpflichtungen aufzuerlegen.
Fragen wir, warum der preussische Staat, der von seinem
Belieben die Anlegung öffentlicher Eisenbahnen abhängig machte
und deren Erwerb sich vorbehielt, nicht von Anfang an das
Eisenbahnmonopol einführte, d. h. nicht nur sich selbst die Be-
stimmung über die Gestattung der Anlegung von Eisenbahnen,
sondern sich auch ausschliesslich diese Anlegung zusprach, so
liegt die Antwort theils auf wirthschaftlichem, theils auf staats-
rechtlich-politischem Gebiete. König Friedrich Wilhelm III.
hatte in der Verordnung wegen der künftigen Behandlung des
gesammten Staatsschuldenwesens vom 17. Jan. 1828 (G.-S. S. 9)
erklärt, dass künftighin ein neues Staats-Darlehen „nur mit Zu-
ziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichsständischen
Versammlung geschehen kann“. Da eine solche reichsständische
Versammlung i. J. 1838 nicht bestand, andererseits ohne An-
leihen der Staat die Mittel zur Erbauung der Eisenbahnen nicht
besass, so musste diese zunächst den Privaten überlassen werden.
Bekanntlich wagte sich das Privatkapital an die Ostbahn (Ber-
lin-Königsberg) nicht heran, was hauptsächlich i. J. 1847 Ver-
anlassung gab, dass — um eine Anleihe zur Erbauung dieser Bahn
gültig abzuschliessen — durch Patent vom 3. Febr. 1847 der Ver-
einigte Landtag einberufen wurde.
Die dem Gesetze vom 3. Nov. 1838 und, was thatsächlich auf
dasselbe hinausläuft, den Vorschriften der Reichsverfassung