— 331 —
3. die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem
äusseren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten;
4. die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.
Die Genehmigung betrifft nicht die allgemeine Erlaubniss
zwischen zwei Endpunkten, eine — in den Einzelheiten dem Er-
messen des Unternehmers überlassene — Bahnanlage zu errichten,
sondern eine ganz bestimmte, bis in alle Einzelheiten durch einen
Bauplan festgestellte Anlage.
Im Falle der Beschwerde entscheidet über die Genehmigung
der Eisenbahnminister (Minister der öffentlichen Arbeiten).
Ueber die rechtliche Natur der Genehmigung können Zweifel
obwalten. Man hat diese als eine rein polizeiliche oder eine
„gewerbliche Konzession“ bezeichnen wollen; indess mit Unrecht.
Denn die Prüfung erstreckt sich auch auf die finanziellen
Mittel des Unternehmers. Ferner werden dem Unternehmer be-
sondere Lasten und zwar Lasten der schwerwiegendsten Art auf-
erlegt: im Interesse der Landesvertheidigung und im Interesse der
Reichspost- und Telegraphenverwaltung. Ferner kann, wenn die
Beförderung von Gütern stattfinden soll, vorbehalten werden,
dass der Unternehmer jeder Zeit die Einführung von Anschluss-
gleisen für den Privatverkehr gestatten muss — und zwar unter-
liegen Art und Ort der Einführung der Genehmigung der eisen-
bahntechnischen Aufsichtsbehörde. Auch hat die Behörde in
solchem Falle vorbehaltlich des Rechtsweges die Entschädigung
für die Gestattung des Anschlusses festzusetzen. Die Genehmi-
gung kann auch auf Zeit ertheilt werden. Im Interesse des
öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung durch die zu-
ständige Behörde das Erforderliche über den Fahrplan und die
Beförderungspreise festzustellen. Dies Alles geht weit über
den Rahmen einer blos gewerbepolizeilichen oder gar rein polizei-
lichen Genehmigung hinaus und lässt sich befriedigend nur durch
die Annahme erklären, dass der öffentliche und allgemeine Trans-
port von Personen und Gütern auf Eisenbahnanlagen in dem