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Sinne ein Staatsmonopol ist, dass das Recht hierzu nur durch
staatliche Genehmigung erworben werden kann. Die Genehmi-
gung bedeutet nicht bloss, dass polizeiliche Gründe der Anlage
und dem Betriebe nicht entgegenstehen; denn dann müssten die
Kleinbahnen rechtlich wie die Privatbahnen behandelt werden.
Dann fehlte es ferner an jedem inneren und tieferen Rechte,
aus dem der Staat in der vorbeschriebenen Weise in die Privat-
verhältnisse einer Bahnunternehmung eingreifen dürfte.
Aber noch weiter.
Das Gesetz bestimmt:
Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die
Aenderungen derselben sind vor ihrer Einführung öffentlich
bekannt zu machen.
Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmässig
für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.
Ermässigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter
Erfüllung der gleichen Bedingungen ‚Jedermann zu Gute kom-
men, sind unzulässig.
Was geht dies, was geht insbesondere das Verbot der
Refaktien den Staat an, wenn ihm nur die polizeiliche Fürsorge
obliegt ?
Das Gleiche gilt von der Vorschrift, dass die Genehmigung
zurückgenommen werden kann, wenn der Bau oder Betrieb unter-
brochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung
(also auch bezüglich der Fahrpreise) verstossen wird.
Kleinbahnen müssen sich ferner nach Entscheidung der
Behörde den Anschluss anderer Öffentlichen, Gross- oder Klein-
bahnen gefallen lassen.
Besonders ins Gewicht fallend für die Natur der staatlichen
Genehmigung ist folgende Bestimmung:
„Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats-
ministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Ver-
kehr gewonnen, dass sie als Theil des allgemeinen Eisenbahn-