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netzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthüm-
lichen Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen
Werthes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen
Ankündigung beanspruchen.
Der Erwerb erfolgt unter sinngemässer Anwendung der
Bestimmungen der $ 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die
Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838“ (mit gewissen
Massgaben).
Mit dem Monopole des Staates, die Berechtigung zum Be-
triebe von Eisenbahnen ausschliesslich zu ertheilen, steht es
nicht in Widerspruch, dass sowohl nach dem Gesetze vom
3. Nov. 1838 wie nach dem Kleinbahngesetze die vom Staate er-
theilte Konzession (Genehmigung) zur Bahnanlage nicht den
Grundbesitzern, deren Grundstücke zu dieser Anlage benutzt
werden, ihre Rechte entzieht, dass vielmehr diese Konzessionen
nur unbeschadet der Rechte Dritter ertheilt werden oder dass
mit anderen Worten der Bahnunternehmer den zu seiner Anlage
benöthigten Grund und Boden entweder freihändig oder durch
Expropriation erwerben muss,
Der geschichtliche Ursprung des Eisenbahnmonopols
liegt im Postmonopole. Dieses (auch Postzwang benannt) hatte
sich schon im 17. Jahrhundert entwickelt und ist im preussischen
allgemeinen Landrechte anerkannt. Thl. II, Tit. 15.
& 141: Der Staat hat die ausschliessende Befugniss,
Posten und Marktschiffe anzulegen und den Tarif derselben zu
ordnen.
8 142: Damit der Staat diese Anstalten zum gemeinen
Besten unterhalten könne und wegen deren Benützung gesichert
sei, darf Niemand etwas unternehmen, welches unmittelbar zur
Schmälerung der Posteinkünfte gereicht.
Demgemäss sagt 8 36 des Ges. v. 3. November 1838:
„Die aus dem Postregale entspringenden Vorrechte des
Staates, an festgesetzten Tagen und zwischen bestimm-