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ten Orten Personen und Sachen zu befördern, gehen,
soweit es für den Betrieb der Eisenbahnen nöthig ist, die in
jenem Regale enthaltene Ausschliessung des Privatgewerbes
aufzugeben, auf dieselben über“.
Zu erwähnen möchte noch für das Recht der Kleineisen-
bahnen sein, dass sie der Gewerbesteuer unterworfen sind und
dass über die Zurücknahme der Genehmigung (wegen nicht un-
unterbrochener Fortsetzung des Baues oder wiederholten Ver-
stosses gegen allgemeine Vorschriften oder die Bedingungen der
Genehmigung) das Ober-Verwaltungsgericht auf Klage derjenigen
Behörde entscheidet, welche die Genehmigung ertheilt hat oder
(bei schon vor dem Gesetze vorhandenen Bahnen) zu ertheilen
gehabt hätte. Die entsprechende Vorschrift findet sich auch im
Gesetze vom 3. Nov. 1838.
Aber nicht bloss die Landesregierung, auch das Reich hat
darauf zu sehen, ob eine Kleinbahn eine solche Bedeutung für
den öffentlichen Verkehr gewonnen hat, dass sie als Theil des
allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln ist. Findet solches
das Reichs-Eisenbahnamt, so kann es die Entscheidung des Bundes-
raths darüber anrufen, ob die Bahn dem Interesse des allge-
meinen Verkehrs im Sinne der Vorschrift des Art. 4 Ziff. 8
der Reichsverfassung dient. Eintscheidet sich der Bundesrath in
diesem Sinne, so ist damit zugleich festgestellt, dass die Bahn
für die Zukunft den Vorschriften der Art. 42ff, der Reichsver-
fassung und den auf Grund derselben erlassenen Normen, Ord-
nungen, Reglements u. s. w. unterworfen sein soll.
Wir gelangen hiernach zu folgenden Schlüssen :
Ob eine Eisenbahn als eine Grossbahn (Gesetz vom 3. Nov.
1838) oder als eine Kleinbahn (28, Juli 1892) und wenn als eine
Grossbahn, ob als Voll- oder Nebenbahn, anzusehen ist, entscheidet
an letzter Stelle der Bundesrath des Deutschen Reiches.
Der Rechtsgrund dafür, dass Eisenbahnen zwischen
verschiedenen Orten, die nicht bloss dem Privat-, son-