Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wenn alle österreichischen Thaler wirklich sich in Deutschland be- 
funden hätten und kein einziges Stück mehr in Oesterreich zurück- 
geblieben wäre, so kann man weiter argumentieren, sogar dann 
bleibt die im Prinzipe bestehende Einlösungsverpflichtung Oester- 
reichs unberührt; Oesterreich kann sich dieser Pflicht doch nicht 
mit der Begründung entziehen, dass durch die Ausserkurssetzung 
ohne Einlösung kein Oesterreicher, sondern nur das Ausland ge- 
schädigt werde. 
Ich glaube damit in Kürze den Gedankengang derjenigen, 
welche sich gegen meine Schlussfolgerungen wenden, wiedergegeben 
zu haben. Wenn mich dieser Gedankengang auch davon über- 
zeugt hat, dass meine Beweisführung in den „Folgen des deutsch- 
österreichischen Münzvereins® eine ungenügende ist, so hat er 
mich doch andererseits nicht von seiner eigenen Richtigkeit zu 
überzeugen vermocht. Meine Auffassung ist im Gegenteil un- 
erschüttert geblieben, und ich habe nur die Notwendigkeit em- 
pfunden, dieselbe besser zu begründen, sie statt auf die Basis 
einer volkswirtschaftlichen Theorie auf eine durchaus juristische 
Grundlage zu stellen. 
Zu diesem Zwecke ist es notwendig, die Verpflichtung des 
Staates zur Einlösung seines Geldes auf den juristischen Begriff 
des Geldes und auf die juristische Bedeutung der Münzprägung 
zurückzuführen und sie aus diesem heraus zu konstruieren. Nur 
auf diese Weise können juristisch brauchbare Grundlagen für 
eine genaue Bestimmung und Abgrenzung der Einlösungspflicht 
gewonnen werden. 
Gewöhnlich wird der juristische Begriff des Geldes sehr eng 
gefasst. Man definiert das Geld als „gesetzliches Zahlungs- 
mittel“, als Zahlungsmittel, welches jedermann zu seinem Nenn- 
wert in Zahlung nehmen muss. Dieser Uharakter eines gesetz- 
lichen Zahlungsmittels kann in gewisser Weise beschränkt oder 
modifiziert sein, z. B. bei den Scheidemünzen, welche gesetzliches 
Zahlungsmittel nur bis zur Höhe eines bestimmten Betrages sind.
	        
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