Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 396 — 
dass der gesetzliche Kurs auch zur Annahme in Zahlung 
zwingt, und dass der Kassenkurs den Zweck hat, zur An- 
nahme in Zahlung zu bestimmen. Es kann kein Zweifel sein, 
dass der Kassenkurs den deutschen Reichskassenscheinen und 
Reichsbanknoten ebenso einen besonderen juristischen Charakter 
verleiht, wie der gesetzliche Kurs den englischen Banknoten; 
dass sich ferner aus der Verleihung des Kassenkurses und der 
dadurch mit Absicht herbeigeführten Bestimmung zur Annahme 
in Zahlung für den Kassenkurs verleihenden Staat ähnliche Ver- 
pflichtungen, z. B. hinsichtlich Aufrechterhaltung des Wertes 
oder Einlösung, ergeben müssen, wie aus der Verleihung des ge- 
setzlichen Kurses. Ich möchte deshalb den Begriff des Geldes 
nicht auf diejenigen Umlaufsmittel beschränken, welche gesetzlichen 
Kurs geniessen, die also in Zahlung genommen werden müssen, 
sondern auch diejenigen einbeziehen, denen der Staat durch die 
Verleihung des Kassenkurses die allgemeine Annahme in Zahlung 
verschaftt. 
Nachdem wir auf diese Weise den juristischen Begriff des 
Geldes abgegrenzt haben, kommen wir zu der Frage, was es mit 
der Münzprägung für eine Bewandtnis hat, ob aus ihr oder 
woraus sonst die Einlösungspflicht des Staates gegenüber seinem 
Gelde hergeleitet werden kann und muss. 
Was thut der Staat, indem er Münzen prägt? Er versieht 
Stücke Metalls mit seinem Stempel und gewöhnlich mit einer 
Wertbezeichnung. Ist das eine Handlung, welcher an sich eine 
juristische Bedeutung zukommt? 
Darüber gehen die Ansichten bekanntlich sehr weit aus- 
einander. 
Wir wollen die Zeit nicht damit verlieren, jede der auf- 
gestellten Theorien auf ihre Berechtigung zu prüfen, sondern 
lieber direkt auf unser Ziel losgehen. 
Was thut'Oesterreich, wenn es Levantiner Thaler prägt? 
Ist eine solche Prägung ein juristischer Akt? — Die Levantiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.