— 401 —
ferent, von juristischer Bedeutung ist lediglich die
Schaffung gesetzlicher Zahlungsmittel, ob dieselbe mit
einer Münzprägung verbunden ist oder nicht.
Die Gesetzgebung kann den Charakter eines gesetzlichen
Ziahlungsmittels den verschiedenartigsten Gegenständen beilegen,
ebenso gut einem Stoff als solchem — z. B. blossen Gewichts-
teilen rohen Metalles, — als auch Stoffen in bestimmter Form,
wie Metallstückchen von bestimmtem Gepräge oder Papierscheinen
mit bestimmter Bedruckung. Der Staat kann sich in letzterem
Falle das Recht vorbehalten, die Formgebung ausschliesslich zu
vollziehen oder vollziehen zu lassen, er kann also diese Form-
gebung monopolisieren; der Staat kann ferner dieses Monopol
ausnützen, indem er für die Formgebung einen höheren Preis
fordert, als sie ihn selbst kostet, oder er kann auf die Ausnutzung
dieses Monopols verzichten und die Formgebung für jedermann
zum Selbstkostenpreis oder gar umsonst vollziehen; er kann
schliesslich die Formgebung anderen überlassen, z. B. fremden
Staaten, im Falle der Banknoten einer Privatgesellschaft. Das
alles ist durchaus gleichgiltig; wichtig und juristisch erfass-
bar ist einzig und allein die Beilegung der Geldeigen-
schaft.
Allerdings vollzieht sich die Schaffung gesetzlicher Zahlungs-
mittel in der Regel auf dem Wege der staatlichen Münzprägung,
durch die Stempelung eines Metallstückes mit einem bestimmten
Gepräge, und daher kommt es, dass die allgemeine Rechts-
anschauung die Münzprägung und die Verleihung der
Geldeigenschaft durcheinander wirft, alsob beides iden-
tisch wäre. Man lässt dabei ausser acht, dass die Münzprägung
nicht die einzige Form der Schaffung gesetzlicher Zahlungsmittel
ist, und dass sie ferner nicht notwendig gesetzliche Zahlungsmittel
schafft. Die allgemeine Rechtsanschauung ist in diesem Punkte
unklar, sie überträgt Wirkungen, welche nur die Schaffung gesetz-
licher Zahlungsmittel hat, auf die Münzprägung als solche und