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leitet deshalb lediglich aus der Münzprägung Verpflichtungen her,
welche nie und immer aus diesem Akte, der an sich gar keine
juristische Bedeutung hat, konstruiert werden können.
Da es nicht möglich ist, aus der Prägung an und für
sich irgendwelche Verpflichtung des Staates gegenüber seinen
Prägeerzeugnissen abzuleiten, versuchen wir es damit, solche aus
der Beilegung des Geldcharakters zu gewinnen.
Indem der Staat einem Gegenstande die Eigenschaft als ge-
setzliches Zahlungsmittel beilegt, zwingt er jedermann, diesen
Gegenstand zu dem ihm beigelegten Nennwerte in Zahlung zu
nehmen, und er gibt damit andererseits jedermann das Recht, diesen
Gegenstand zu demselben Nennwert, zu welchem er ihn in Zahlung
hat nehmen müssen, auch seinerseits in Zahlung zu geben. Dieses
Recht ist die notwendige Ergänzung zu der Pflicht, dasjenige,
was der Staat als sein Geld erklärt, in Zahlung zu nehmen.
Wenn mir jemand deutsches Goldgeld in Zahlung gibt, so nehme
ich die Münzen nicht als Stücke Gold an, sondern als deutsches
Geld, welches ich anderen ebenfalls in Zahlung geben kann. Dass
der Goldgehalt des deutschen Goldgeldes mit dessen Geldwert
übereinstimmt, dass ich also bei einem Verkauf der Stücke als
rohes Gold keinen oder nur einen sehr geringen Verlust erleiden
würde, ist volkswirtschaftlich gewiss von grösster Wichtigkeit,
juristisch jedoch völlig bedeutungslos. Ich nehme die Goldstücke
ja nicht als eine Ware, welche ich verkaufen will, sondern als
gesetzliches Zahlungsmittel, durch welches ich mich von
meinen Schulden liberieren kann, und das trifft für alle Arten
von Geld zu, für vollwertiges und für unterwertiges.
Aus der Verleihung der Geldeigenschaft resultiert nun klar
ersichtlich die staatliche Einlösungsverpflichtung. Daraus, dass
der Staat mich zwingt, einen Gegenstand als sein Geld in Zahlung
zu nehmen, folgt für ihn die Verpflichtung, mir nicht die Mög-
lichkeit: zu entziehen, diesen Gegenstand auch meinerseits als Geld
zu verwenden. Wenn nun der Staat seinem bisherigen Gelde die