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hervortreten lässt. Der Kassenkurs wird häufig an Münzen ver-
liehen, welche gesetzliches Zahlungsmittel in einem anderen
Staate sind, und zwar zu genau demselben Wert. Wird nun
der Kassenkurs entzogen, so sind die betreffenden Münzen immer
noch gesetzliches Zahlungsmittel in dem anderen Staate, und da-
durch erfahren die Inhaber keine Schädigung. Die Münzen
können ohne Verlust in den Staat zurückgeleitet werden, wo sie
nach wie vor gesetzliche Zahlungsmittel sind. Ein solcher Fall
entbehrt aber der prinzipiellen Beweiskraft. Dadurch dass durch
andere Umstände, welche an und für sich mit der Kassenkurs-
verleihung und Kassenkursentziehung nichts zu thun haben, einer
Schädigung der Staatsangehörigen bei Entziehung des Kassen-
kurses vorgebeugt wird, kann natürlich nichts gegen die prin-
zipielle Verpflichtung des Staates zur Einlösung auch desjenigen
Geldes, dem er nur Kassenkurs verlieben hat, bewiesen werden.
Entsprechend unserer Auffassung, nach welcher der Geld-
charakter nicht allein durch die gesetzliche Zahlungskraft, sondern
auch durch den Kassenkurs verliehen wird, gelangen wir also zu
dem Schlusse, dass nicht nur die Verleihung der gesetzlichen
Zahlungskraft, sondern ebenso die Verleihung des Kassenkurses
eine staatliche Einlösungsverpflichtung bei Entziehung dieser
Qualitäten involviert. Indem wir den Begriff Geld in dem defi-
nierten weiteren Sinne fassen, können wir das kürzer in folgender
Weise ausdrücken: Die Verleihung der Geldeigenschaft
involviert die Einlösungsverpflichtung bei Ent-
ziehung der Geldeigenschaft; und zwar lediglich die
Verleihung der (seldeigenschaft, denn dass sich aus der Münz-
prägung als solcher keine Einlösungsverpflichtung ableiten lässt,
haben wir oben nachgewiesen.
Nachdem wir auf diese Weise die Wurzeln der staatlichen
Einlösungsverpflichtung klargelegt haben, wird es ein Leichtes
sein, die ‚staatliche Einlösungsverpflichtung selbst des Näheren zu
bestimmen.