liche Prozess gemeines Recht für Deutschland geworden war, diese
wie die Prokuratoren allmählich verschwunden, indem sich im
Laufe der Zeit ein Stand herausbildete, der beide Funktionen in
sich vereinigt. Dessen Angehörige hiessen in manchen Ländern
Advokaten, in anderen Prokuratoren, ohne das eine oder andere
allein zu sein. In Preussen hiessen sie Justizkommissäre und
später (seit 1849) Rechtsanwälte. Wie jedoch unser Prozess-
verfahren zum grossen Theile auf französischer Grundlage be-
ruht, was sich hauptsächlich daraus erklärt, dass Frankreich
von allen Staaten des europäischen Kontinents zuerst sein ge-
sammtes Rechtssystem den Anforderungen der neuerstandenen
bürgerlichen Gesellschaft angepasst hat, so sind auch die franzö-
sischen Einrichtungen auf die Ausgestaltung unserer Rechts-
anwaltschaft nicht ohne Einfluss geblieben. Es erscheint daher
geboten, bevor wir auf die Prüfung der einzelnen Vorschläge ein-
gehen, die Entwickelung, welche die Rechtsanwaltschaft in den
zum deutschen Reiche gehörigen ehemaligen französischen Landes-
theilen genommen hat und deren Einwirkung auf unsere Rechts-
anwaltsordnung einer kurzen Betrachtung zu unterziehen.
Als im Jahre 1795 das linke Rheinufer an Frankreich
abgetreten wurde, gab es in diesem Lande keine privilegierten
Parteivertreter mehr. Die Parteien vertraten dort ihre Sache
selbst oder es wurden die Prozesse von Personen geführt,
welche in der Regel weder die moralische noch die wissenschaft-
liche Befähigung zum Parteivertreter hatten. Erst das Gesetz
vom 27. ventöse VIII. führte in Art. 93 in Frankreich und
damit auch auf dem deutschen linken Rheinufer unter
Aufhebung des hier bestehenden Rechtszustandes als Partei-
vertreter die Avoues ein. Diese übernahmen an den Koollegial-
gerichten ausschliesslich die Stellvertretung der Parteien
und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Sie waren in
Ausübung ihrer Funktionen auf ein bestimmtes Kollegialgericht
beschränkt, was technisch als Lokalisation bezeichnet wird.