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rung für einen Hinweis auf ihre Dummheit durch eine einlösungs-
Jose Ausserkurssetzung nur dankbar sein können!
Der angenommene Fall, dass die österreichischen Thaler
sich ausschliesslich im deutschen Umlauf befunden hätten,
ist als Seitenstück zur Lage im lateinischen Münzbund der in-
struktivere, weil hier nicht — wie im lateinischen Münzbund —
die Erfüllung einer Verpflichtung gegen Dritte die unfreiwillige
Erfüllung unberechtigter Ansprüche nach sich zieht.
Der Einwand, welcher erhoben worden ist, Oesterreich könne
sich der Verpflichtung zur Einlösung seiner Thaler doch nicht
mit der Begründung entziehen, dass dadurch kein Oesterreicher,
sondern nur das Ausland geschädigt werde, geht von der Voraus-
setzung aus, dass Oesterreich allein zur Einlösung seiner Thaler
verpflichtet sei, und zwar deshalb, weil dieselben österreichisches
Gepräge tragen; er stellt den wahren Sachverhalt gerade auf den
Kopf. Dadurch, dass in Oesterreich keine österreichischen Thaler
mehr zirkulieren, und dass infolge dessen Oesterreich seine Thaler
ohne Einlösung ausser Kurs setzen kann, ohne einen Rechtsbruch
gegenüber seinen Angehörigen zu begehen, wird es nicht instand
gesetzt, sich einer ihm obliegenden Verpflichtung gegenüber dem
Ausland zu entziehen, sondern es wird dadurch nur befähigt,
durch nichts begründeten Ansprüchen eines fremden Staates die
Erfüllung zu verweigern, ohne dabei gleichzeitig die eigenen
Staatsangehörigen zu schädigen. Von einer Schädigung des
Auslandes kann also keine Rede sein, sondern nur von der
Nichtgewährung eines dem fremden Staat nicht zu-
stehenden Vorteils. Die Lösung hätte also in diesem Falle
genau entsprechend den von uns aufgestellten Grundsätzen durch-
geführt werden können, ohne dass darüber eine spezielle
Einigung zwischen den beteiligten Staaten nötig gewesen wäre.
Eine besondere Einigung ist jedoch überrall da not-
wendig, wo zwei oder mehrere Staaten derselben Münzsorte nicht
blos die Geldeigenschaft verliehen, sondern dieselbe auch gleich-