Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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rung für einen Hinweis auf ihre Dummheit durch eine einlösungs- 
Jose Ausserkurssetzung nur dankbar sein können! 
Der angenommene Fall, dass die österreichischen Thaler 
sich ausschliesslich im deutschen Umlauf befunden hätten, 
ist als Seitenstück zur Lage im lateinischen Münzbund der in- 
struktivere, weil hier nicht — wie im lateinischen Münzbund — 
die Erfüllung einer Verpflichtung gegen Dritte die unfreiwillige 
Erfüllung unberechtigter Ansprüche nach sich zieht. 
Der Einwand, welcher erhoben worden ist, Oesterreich könne 
sich der Verpflichtung zur Einlösung seiner Thaler doch nicht 
mit der Begründung entziehen, dass dadurch kein Oesterreicher, 
sondern nur das Ausland geschädigt werde, geht von der Voraus- 
setzung aus, dass Oesterreich allein zur Einlösung seiner Thaler 
verpflichtet sei, und zwar deshalb, weil dieselben österreichisches 
Gepräge tragen; er stellt den wahren Sachverhalt gerade auf den 
Kopf. Dadurch, dass in Oesterreich keine österreichischen Thaler 
mehr zirkulieren, und dass infolge dessen Oesterreich seine Thaler 
ohne Einlösung ausser Kurs setzen kann, ohne einen Rechtsbruch 
gegenüber seinen Angehörigen zu begehen, wird es nicht instand 
gesetzt, sich einer ihm obliegenden Verpflichtung gegenüber dem 
Ausland zu entziehen, sondern es wird dadurch nur befähigt, 
durch nichts begründeten Ansprüchen eines fremden Staates die 
Erfüllung zu verweigern, ohne dabei gleichzeitig die eigenen 
Staatsangehörigen zu schädigen. Von einer Schädigung des 
Auslandes kann also keine Rede sein, sondern nur von der 
Nichtgewährung eines dem fremden Staat nicht zu- 
stehenden Vorteils. Die Lösung hätte also in diesem Falle 
genau entsprechend den von uns aufgestellten Grundsätzen durch- 
geführt werden können, ohne dass darüber eine spezielle 
Einigung zwischen den beteiligten Staaten nötig gewesen wäre. 
Eine besondere Einigung ist jedoch überrall da not- 
wendig, wo zwei oder mehrere Staaten derselben Münzsorte nicht 
blos die Geldeigenschaft verliehen, sondern dieselbe auch gleich-
	        
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