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zeitig im Umlauf haben, also in dem Fall, der durch den latei-
nischen Münzbund repräsentiert wird. Hier haben mehrere Rechts-
subjekte Einlösungsverpflichtungen gegenüber einer durchaus gleich-
artigen und einheitlichen Masse. Es ist einleuchtend, dass über
die Art und Weise, wie diese Staaten ihrer Einlösungsverpflich-
tung nachkommen wollen, wie insbesondere eventuell durch die
Einlösung entstehende Verluste auf die einzelnen Staaten verteilt
werden sollen, besondere Vereinbarungen notwendig sind;
also Spezialverträge über die praktische Durchfüh-
rung der von uns aufgestellten Rechtssätze.
Die Grundlagen für solche Vereinbarungen sind in dem Wesen
der Einlösungsverpflichtung gegeben. Wir haben uns nur daran
zu erinnern, dass jeder Staat zur Einlösung verpflichtet ist gegen-
über denjenigen, welche durch seine Autorität zur Annahme des
betreffenden Geldes in Zahlung gezwungen oder veranlasst worden
sind. Mit anderen Worten ausgedrückt heisst das nicht anderes
als: Die Einlösungsverpflichtung eines jeden Staates
erstreckt sich auf seinen thatsächlichen Geldumlauf.
Da derselbe statistisch nicht genau zu ermitteln ist, dürfte es sich
empfehlen, die bei der Einlösung eines mehreren Staaten gemein-
samen (Geldes entstehenden Verluste auf die einzelnen Staaten
etwa nach Massgabe ihrer Bevölkerung zu verteilen.
Fassen wir zum Schluss die Ergebnisse dieser Untersuchung
zusammen:
Wir haben gefunden, dass der Münzprägung an sich gar
keine juristische Bedeutung zukommt, sondern lediglich der Ver-
leihung des Geldcharakters; dass die Einlösungsverpflichtung nicht
aus der Münzprägung konstruiert werden kann, sondern dass sie
sich lediglich und notwendig aus der Verleihung des Geldcharakters
ergibt; dass deshalb die Pflicht zu und das Recht auf Einlösung
lediglich zwischen Staatsgewalt und Unterthan vorhanden sein
kann, nicht zwischen souveränen Staaten, dass also lediglich eine
staatsrechtliche, aber keine völkerrechtliche Einlösungspflicht exi-