Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zeitig im Umlauf haben, also in dem Fall, der durch den latei- 
nischen Münzbund repräsentiert wird. Hier haben mehrere Rechts- 
subjekte Einlösungsverpflichtungen gegenüber einer durchaus gleich- 
artigen und einheitlichen Masse. Es ist einleuchtend, dass über 
die Art und Weise, wie diese Staaten ihrer Einlösungsverpflich- 
tung nachkommen wollen, wie insbesondere eventuell durch die 
Einlösung entstehende Verluste auf die einzelnen Staaten verteilt 
werden sollen, besondere Vereinbarungen notwendig sind; 
also Spezialverträge über die praktische Durchfüh- 
rung der von uns aufgestellten Rechtssätze. 
Die Grundlagen für solche Vereinbarungen sind in dem Wesen 
der Einlösungsverpflichtung gegeben. Wir haben uns nur daran 
zu erinnern, dass jeder Staat zur Einlösung verpflichtet ist gegen- 
über denjenigen, welche durch seine Autorität zur Annahme des 
betreffenden Geldes in Zahlung gezwungen oder veranlasst worden 
sind. Mit anderen Worten ausgedrückt heisst das nicht anderes 
als: Die Einlösungsverpflichtung eines jeden Staates 
erstreckt sich auf seinen thatsächlichen Geldumlauf. 
Da derselbe statistisch nicht genau zu ermitteln ist, dürfte es sich 
empfehlen, die bei der Einlösung eines mehreren Staaten gemein- 
samen (Geldes entstehenden Verluste auf die einzelnen Staaten 
etwa nach Massgabe ihrer Bevölkerung zu verteilen. 
Fassen wir zum Schluss die Ergebnisse dieser Untersuchung 
zusammen: 
Wir haben gefunden, dass der Münzprägung an sich gar 
keine juristische Bedeutung zukommt, sondern lediglich der Ver- 
leihung des Geldcharakters; dass die Einlösungsverpflichtung nicht 
aus der Münzprägung konstruiert werden kann, sondern dass sie 
sich lediglich und notwendig aus der Verleihung des Geldcharakters 
ergibt; dass deshalb die Pflicht zu und das Recht auf Einlösung 
lediglich zwischen Staatsgewalt und Unterthan vorhanden sein 
kann, nicht zwischen souveränen Staaten, dass also lediglich eine 
staatsrechtliche, aber keine völkerrechtliche Einlösungspflicht exi-
	        
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