Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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die Unabhängigkeit der Gerichte betrachte®. Einen ähnlichen 
Standpunkt vertraten die Urtheile der Strafgerichte. Als 1853 
ein Abgeordneter zur Verbüssung einer zweimonatlichen Gefäng- 
nissstrafe während der Vertagung des Landtages verhaftet wurde, 
entschied der höchste Gerichtshof, dass Art. 84 nach - seinen 
Zwecke und Grunde nicht von der Strafhaft, sondern in Straf- 
sachen nur von der Untersuchungshaft rede. Derselbe Gerichts- 
hof erkannte, als ein Abgeordneter während der durch landes- 
herrliches Decret ausgesprochenen Vertagung der Kammer in 
Untersuchungshaft genommen wurde, dass unter den Worten des 
Art. 84 der Verf.-Urk. „während der Dauer des Landtages“ nur die 
Zeit der wirklichen Versammlung der Stände zu verstehen sei. Eine 
spätere Entscheidung hat ausserdem ausgesprochen, dass Art. 84 
der Verf.-Urk. dann keine Anwendung finde, wo es sich von einer Haft 
als Zwangsmittel handle, um Jemanden zur Erfüllung einer grund- 
los verweigerten Bürgerpflicht (Herausgabe von Urkunden) zu 
nöthigen®. Im Jahre 1886 wurde die Frage von Neuem praktisch, 
als ein Abgeordneter während der Vertagung der Kammer durch 
den Präsidenten, als Beschuldigter in einer Strafsache wegen 
Beleidigung zur amtsgerichtlichen Vernehmung gemäss $ 133 der 
St.-P.-O. unter Androhung gefänglicher Vorführung geladen wurde, 
und an einen von einem auswärtigen (sächsischen) Gerichte ver- 
urtheilten hessischen Abgeordneten die Aufforderung zur Straf- 
verbüssung gemäss $ 489 der St.-P.-O., unter Androhung der Ver- 
haftung (persönlicher Vorführung), erging. In beiden Fällen hielt 
sich die Regierung zu einem Eingreifen in das gerichtliche Ver- 
fahren mit Rücksicht auf 8 490 der St.-P.-O. nicht für befugt. Je- 
doch ist aus einer Bemerkung in den Verhandlungen ersichtlich, 
dass nach Ansicht der Regierung der Ausdruck des Art. 84 
auch die Zeit der durch den Präsidenten ausgesprochenen Ver- 
tagung umfasse und die Androhung einer Verhaftung unter den 
*? s. die in Anm. 1 citirten Verhandlungen 8, 10. 
® ». desgl. S. 11, 12.
	        
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