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Art. 84 falle. Das auswärtige Gericht dagegen erkannte dahin,
dass Art. 84 sich auf die Strafhaft nicht beziehe und dass die
Worte „während der Dauer des Landtages“ nur das Mitgliedsein
der Kammer ausdrücke*.
Der Ausschuss der II. Kammer unterzog sich einer ein-
gehenden Prüfung der Streitfrage und kam zum Ergebniss, „dass
von der Berufung des Landtags bis zu dessen Schliessung oder
Auflösung durch den Regenten kein Abgeordneter, sei es wegen
einer Civil-, Untersuchungs- oder Strafhaft, ohne Genehmigung
der betreffenden Kammer verhaftet oder in Haft behalten werden
könne, mit alleiniger Ausnahme des Falles bei Ergreifung auf
frischer That bei strafbaren Handlungen, in welchem Fall aber
der Kammer alsbald Anzeige des Vorfalls mit Entwicklung der
(Gründe gemacht werden soll, damit sie sich über nachträgliche
Genehmigung schlüssig machen könne.* Wir entnehmen dem
Ausschussberichte hauptsächlich folgende Gründe:
1. Die Worte „während der Dauer des Landtages“ deuten
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Zeitepoche, die
ihren Anfang mit dem Beginn des Landtags, ihr Ende aber von
dem Zeitpunkt an hat, in welchem der Landtag zu sein aufhört;
diese Zeitepoche schliesst die Zeit der Vertagungen absolut in
sich. Der allgemeine Sprachgebrauch deckt sich vollständig
mit der Sprache der Verfassung. Hiernach dauert die Wahl-
periode 6 Jahre (Art. 59 Abs. 1), sie umfasst, nach Art. 64,
zwei Landtage oder Landtagsperioden. Ein Landtag dauert
aber von der Zeit der Einberufung bis zum Moment der
Schliessung. Alle Artikel der Verfassungs-Urkunde (Art. 59
letzter Absatz, 61, Abs. 1, 75 Abs. 2, 85 Abs. 1 u. 2, 86, 91)
gebrauchen die Worte „während der Dauer des Landtages“,
um obige ganze Epoche damit auszudrücken. Der Beginn des
Landtags ist der Moment der Berufung, nicht die Zeit der Er-
4 8. desgl. S. 1—7.
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