Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Art. 84 falle. Das auswärtige Gericht dagegen erkannte dahin, 
dass Art. 84 sich auf die Strafhaft nicht beziehe und dass die 
Worte „während der Dauer des Landtages“ nur das Mitgliedsein 
der Kammer ausdrücke*. 
Der Ausschuss der II. Kammer unterzog sich einer ein- 
gehenden Prüfung der Streitfrage und kam zum Ergebniss, „dass 
von der Berufung des Landtags bis zu dessen Schliessung oder 
Auflösung durch den Regenten kein Abgeordneter, sei es wegen 
einer Civil-, Untersuchungs- oder Strafhaft, ohne Genehmigung 
der betreffenden Kammer verhaftet oder in Haft behalten werden 
könne, mit alleiniger Ausnahme des Falles bei Ergreifung auf 
frischer That bei strafbaren Handlungen, in welchem Fall aber 
der Kammer alsbald Anzeige des Vorfalls mit Entwicklung der 
(Gründe gemacht werden soll, damit sie sich über nachträgliche 
Genehmigung schlüssig machen könne.* Wir entnehmen dem 
Ausschussberichte hauptsächlich folgende Gründe: 
1. Die Worte „während der Dauer des Landtages“ deuten 
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Zeitepoche, die 
ihren Anfang mit dem Beginn des Landtags, ihr Ende aber von 
dem Zeitpunkt an hat, in welchem der Landtag zu sein aufhört; 
diese Zeitepoche schliesst die Zeit der Vertagungen absolut in 
sich. Der allgemeine Sprachgebrauch deckt sich vollständig 
mit der Sprache der Verfassung. Hiernach dauert die Wahl- 
periode 6 Jahre (Art. 59 Abs. 1), sie umfasst, nach Art. 64, 
zwei Landtage oder Landtagsperioden. Ein Landtag dauert 
aber von der Zeit der Einberufung bis zum Moment der 
Schliessung. Alle Artikel der Verfassungs-Urkunde (Art. 59 
letzter Absatz, 61, Abs. 1, 75 Abs. 2, 85 Abs. 1 u. 2, 86, 91) 
gebrauchen die Worte „während der Dauer des Landtages“, 
um obige ganze Epoche damit auszudrücken. Der Beginn des 
Landtags ist der Moment der Berufung, nicht die Zeit der Er- 
4 8. desgl. S. 1—7. 
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