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öffnung; die Verfassungs-Urkunde spricht nur von einer Be-
rufung (Art. 86).
2. Die Worte „keiner Art von Arrest“ bedeuten nichts
Anderes als „keiner Art von Entziehung der persönlichen Frei-
heit“. Der Ausdruck umfasst das Festhalten des Vermögens,
wie das der Person, er kommt in letzter Richtung im Civil-
prozess, wie in dem Strafverfahren vor. Nirgends ist aus-
gesprochen, dass Arrest auf die Strafhaft keine Anwendung
erleide.
3. Das Wort „unterworfen“ bedeutet zweifellos, dass
der Abgeordnete in der kritischen Zeit nicht bloss verhaftet,
sondern dass er auch nicht in Haft gehalten werden soll.
Der Gesetzgeber hätte sich nicht glücklich ausgedrückt,
wenn er mit jenem Worte nur hätte sagen wollen, dass ein
Abgeordneter in der kritischen Zeit nicht sollte verhaftet
werden. —
Dem Berichte ist eine Zusammenstellung der Immunitäten-
regelung aus 24 Staaten und 7 ausserdeutschen Verfassungen bei-
gegeben. Zur Vermeidung eines Üonflictes zwischen Ständen,
Regierung und Gerichten beantragte der Ausschuss „die Regie-
rung um Vorlage des Gesetzes zu ersuchen, durch welches die
Immunitäten neu geregelt werden“. Dieser Antrag wurde mit
dem Zusatz der Worte: „wesentlich nach Massgabe des Art. 31
der Reichs-Verf.“ vor dem Wort „neu“ angenommen’, —
Für die I. Kammer erstattete Professor Dr. GAREIS den
Ausschussbericht.. Wir entnehmen demselben wörtlich nach-
stehende interessanten staatsrechtlichen und prozessualischen Er-
örterungen: Die Rechtslage im Bezug auf die Immunitäten der
Mitglieder der hessischen Stände, sowie das Verhältniss zwischen
Reichsrecht und Landesrecht in dieser Beziehung ist Folgendes:
5 8. das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Grossh. Hessen von
F. KucaLer, 8. Aufl., bearbeitet von Braun und Weber. Darmstadt 1894.
I. B@&. S. 128.