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„aber nur für die prozessualen Thatbestandsmomente des
Reichsrechts und diese sind gegeben durch die Worte: „Dauer
einer Sitzungsperiode, Strafverfolgung eingeleitet oder fort-
gesetzt."
2. Die
Tragweite dieser reichsrechtlichen prozessualen That-
bestandsmomente ist folgende:
a)
b)
unter der Dauer der Sitzungsperiode ist der ganze Zeit-
raum von der Berufung (Eröffnung) bis zum Schlusse des
Landtags zu verstehen; in diesen Zeitraum fällt auch die
Frist, während welcher der Landtag vertagt ist (vgl.
LapganD a.a. O. Bd. 1 S. 570, 572). Der Ausdruck fällt
demnach im Effect zusammen mit dem, was in Art. 84
als „Dauer des Landtags“ bezeichnet ist, und wir sind
der Meinung, dass mit dieser Bezeichnung an den ver-
schiedenen Stellen der Verfassung stets der nämliche
Zeitraum gemeint sei (vgl. hess. Verf.-Urk. Art. 59 Abs. 3,
Art. 85 Abs. 1 u. 2; auch Art. 61 Abs. 1, Art. 86, 91)
und dass das gesetzgeberische Motiv auch für die Zeit
der Vertagung, z. B. wegen gesetzgeberischer Vorarbeiten
oder Ausschuss-Sitzungen oder landständischer Commis-
sariate massgebend war und ist;
die Uebereinstimmung, welche in Bezug auf die Zeitdauer
der Immunität zwischen der Ansicht des Ausschusses
II. Kammer und unserer Meinung besteht, erstreckt sich
aber nicht auf die Interpretation des Wortes „Arrest“ —
eine Meinungsverschiedenheit, welche übrigens in den
Hintergrund tritt, da wir das Wort „Strafverfolgung“,
von dessen Tragweite die praktische Bedeutung der Inter-
pretation des Wortes Arrest abhängt, so interpretiren zu
müssen glauben, dass die vom Ausschuss der II. Kammer
gewählte extensive Interpretation des Wortes Arrest über-
haupt nicht mehr in Betracht kommen kann. Nach all-
gemeinen Rechtsgrundsätzen umfasst die Strafverfolgung