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das Strafverfahren bis zur Vollstreckung, nicht aber die
Bestrafung, die Strafvollstreckung selbst; Strafverfolgung
und Strafvollstreckung erhalten sich logisch wie Mittel
und Zweck zu einander. Die Vergleichung der verschie-
denen einschlägigen Verfassungsbestimmungen verschie-
dener Staaten hat an sich wenig Bedeutung, da jede ihre
besondere Geschichte und jeder Gesetzgeber seine be-
sondere Sprache hat; wenn aber doch eine solche Ver-
gleichung gewagt werden soll, so ist es die mit der
Reichsverfassung — Art. 31 in deren Geist $ 6 Ziffer 1
des Einführungsgesetzes zur Str.-P.-O. gegeben und zu
interpretiren ist (hierüber LABAND a. a. O. S. 573—575);
unter Strafverfolgung ist also nicht die Strafvollstreckung
zu verstehen. —
c) Hinsichtlich der Worte „eingeleitet“ oder „fortgesetzt“
ist nur hervorzuheben, dass der in Art. 84 enthaltene
Ausdruck „unterworfen“, sowohl die anfängliche Unter-
werfung als auch die Fortdauer des „Arrestes“, das
„Unterworfenbleiben® bedeutet. —
II. Hiernach gestaltet sich das Verhältniss zwischen Reichs-
recht und Landesgesetzen folgendermassen:
1. Wenn Landesgesetze die prozessualen Thatbestandsmomente
(siehe oben 2 a—c) weiter gefasst, z. B. auch die Strafvoll-
streckung durch die Immunität ausgeschlossen hätten, wenn
also z. B. in unserm Art. 84 unter Arrest auch die Strafvoll-
zugshaft zu verstehen wäre, so würde durch 8 6 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur Str.-P.-O. nur ein Theil dieser That-
bestandsmomente gewahrt, nämlich der, welcher sich mit dem
Begriffe Strafverfolgung deckt, während der andere Theil jener
Thatbestandsmomente von der derogirenden Kraft des Art. 2
der Reichs-Verf. und der 88 3 u. 6 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zur Str.-P.-O. hinweggerissen würde. Zu dieser Ein-
wirkung des Reichsrechts kommt es jedoch in unserem Falle