Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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V. Es würde dadurch wohl auch erreicht werden, dass auch 
die ausserhessischen deutschen Gerichte den hessischen Immuni- 
täten die Anerkennung nicht versagen. Keineswegs kann un- 
bedingt zugegeben werden, dass für die nichthessischen Behörden 
lie Immunität hessischer Ständemitglieder gar nicht existire. 
Wir haben in Deutschland nunmehr ein einheitliches Process- 
recht, dieses Processrecht respectirt ausdrücklich innerhalb der 
von Ziffer 1 des $ 6 aufgestellten Schranken die processrecht- 
lichen Vorschriften der Landesverfassungen; für die Durchführung 
der Einheit des Rechts in strafrechtlicher und strafprocessualer 
Beziehung auf dem als ein einheitliches Rechtsgebiet aufzufassen- 
den Reichsgebiete ist die Respectirung der Verfassungsgrundsätze 
der Einzelstaaten durch alle deutschen Gerichte geradezu Voraus- 
setzung. — 
Wir sind der Meinung, dass der Öonflict, zu dessen Ent- 
scheidung schliesslich und äussersten Falls auf Art. 76 der Reichs- 
Verf. recurrirt werden könnte, sicher vermieden werden wird, 
wenn die Immunität hessischer Ständemitglieder in Uebereinstim- 
mung mit den ausser Zweifel gestellten Bestimmungen des Reichs- 
rechts festgestellt wird®. 
Auf Grund dieses Referats schloss sich die I. Kammer ein- 
stimmig dem oben erwähnten Beschlusse der II. Kammer auf 
Neuregelung der Immunitäten der Abgeordneten an”. 
Die Regierung legte nun unterm 15. Mai 1889 folgenden Ge- 
setzesentwurf vor: Einziger Artikel. An Stelle des Art. 48 der Verf.- 
Urk. treten nachstehende Bestimmungen: „Mitglieder der Stände- 
versammlung können nach erfolgter Einberufung des Landtages 
während der Dauer desselben und insolange er nach Massgabe der 
Art.57 und 58 der Gesch.-Ord. nicht vertagt, aufgelöst oder ge- 
schlossen ist, ohne Genehmigung der Kammer, welcher sie an- 
gehören, nicht zur Untersuchung gezogen oder in Untersuchungs- 
® Verh. I. Kammer, 25. Landtag (1885/88), Beil. Nr. 93. 
” Prot. d. I. Kammer, 25. Landtag, 14. Sitzung d. d. 27. April 1887.
	        
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