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Gerichtshof daran fest, dass Art. 84 der Verf.-Urk. keinen Schutz
gegen Strafhaft gewähre. Die Regierung und der Gerichtshof
gingen nur noch einen Schritt weiter, als sie davon ausgingen, der
Art. 84 gewähre auch das unter c erwähnte Privileg nicht, und
auch die Kammer könne nicht verlangen, dass der während der
Dauer des Landtags auf frischer That Verhaftete wieder freizu-
lassen sei. Der Gesetzesentwurf erweitert die Schutzrechte im
Vergleich zu dem seitherigen Rechtszustande, indem er auch die
Einleitung und Fortsetzung der Untersuchung von der Genehmi-
gung der Kammer abhängig macht. Andererseits besteht aber eine
Einschränkung indem, wenn, — wie die II. Kammer immer an-
nahm — der Art. 84 der Verf.-Urk. die Strafhaft zu den Privi-
legien rechnet, fortan zu solchen nicht mehr zu zählen ist, und
der Abgeordnete auch noch Tags nach der That ohne Genehmi-
gung der Kammer zur Verhaftung gebracht werden kann, und
dass er weiter die seither streitige Frage, ob die stattgehabte
Verhaftung z. B. die Verhaftung vor Einberufung des Landtags
die Verhaftung bei frischer That, ohne Genehmigung der Kammer
fortdauern dürfe, im Sinne der II. Kammer bejaht.
Die Verschiedenheit gegen Art. 31 der Reichs-Verf. tritt
namentlich in Ansehung der Dauer der Schutzrechte hervor, weil
Wahl-, Legislatur- und Budget-Periode anders nach der Reichs-
verfassung, anders nach der hessischen Verfassung geordnet sind.
Die Wahlperiode für die Reichstagsabgeordneten ist eine drei-
jährige; sie deckt sich mit der Legislaturperiode (Art. 24 der
Reichs-Verf.). Die Budgetperiode ist eine einjährige (Art. 69
der Reichs-Verf.) und innerhalb dieser Budgetperiode ist der
Reichstag, also jedes Jabr, zu berufen (Reichsverfassung). Die
Sitzungsperiode liegt innerhalb der einjährigen Budgetperiode.
Innerhalb der Legislatur- oder Wahlperiode liegen drei Sitzungs-
perioden. Diese beginnen mit Einberufung des Reichstags und
endigen mit der Schliessung oder Auflösung; aber die kaiserlichen
Vertagungen fallen in diese Zeit (Art. 12 und 26 der Reichs-