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Verf.). Die Wahlperiode für die hessischen Abgeordneten ist eine
sechsjährige (Art. 59 der Verf.-Urk. u. Art. 16,48 Wahlgesetz). Inner-
halb dieser Wahlperioden liegen zwei Legislaturperioden, die mit den
beiden Budgetperioden identisch sind. In diese dreijährige Legis-
latur oder Budgetperiode (Art. 64 und 67 der Verf.-Urk.) fällt die
Sitzungsperiode des Landtags. Die Sitzungsperioden der hessi-
schen Landtage sind also mit der Dauer des Landtags oder mit
der dreijährigen Budgetperiode identisch. Diese beginnt mit
der Einberufung des Landtags und endigt mit der Schliessung
oder Auflösung, enthält sonach auch die landesherrliche Ver-
tagung. Art. 31 der Reichs-Verf. fixirt nur die Dauer der Schutz-
rechte für die Sitzungsperiode, und da die Sitzungsperioden un-
gefähr !/2 Jahr dauern, so sind die Reichstegsabgeordneten
etwa 1/2 Jahre lang innerhalb der dreijährigen Wahl- oder
Legislaturperiode geschützt.
Der neue Gesetzesentwurf fixirt die Schutzrechte nicht
auf die Dauer der Sitzungsperiode oder des Landtags schlecht-
weg, sondern schreibt vor, dass bei landesherrlicher Vertagung
innerhalb dieser Sitzungsperiode während der Zeit dieser Ver-
tagung die Abgeordneten nicht geschützt sein sollen. Die Ab-
geordneten geniessen hiernach innerhalb der sechsjährigen Wahl-
perioden oder der dreijährigen Legislatur- oder Budgetperioden
ihre Privilegien nach dem Entwurfe:
a) wenn der Landtag nicht landesherrlich vertagt ist, sechs
Jahre lang, abzüglich derjenigen Zeit, welche zwischen
Schliessung und Auflösung des einen dreijährigen Land-
tags und der Einberufung des anderen dreijährigen Land-
tags liegt;
b) wenn der Landtag landesherrlich vertagt ist, sechs Jahre
lang, abzüglich der erwähnten Zwischenzeit und der Zeit
der Vertagung.
Erwägt man, dass in Hessen landesherrliche Ver-
tagungen äusserst selten sind, so ist die Dauer der