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Schutzrechte nach dem Entwurfe eine bedeutend grössere,
als die Dauer der Schutzrechte nach der Reichsver-
fassung®. Der Ausschussbericht kam zu dem Antrage,
den Gesetzesentwurf mit einigen Modifikationen zur An-
nahme zu empfehlen, in der Frage der Behandlung der
Strafvollstreckung aber de lege ferenda den Standpunkt
der Regierung zu billigen!°. Die einzige materielle Aende-
rung der Vorlage bestand darin, dass der Ausschuss die
Privilegien auf die ganze Dauer des Landtages ausgedehnt
wissen wollte, während die Regierung den Zeitraum der
Vertagung durch Allerhöchstes Edict ausgenommen hatte.
Die Kammer trat den Ausschussanträgen bei und die
Regierung liess ihren Widerspruch fallen. Nach dem Er-
gebniss der Berathungen schien die Frage der Strafhaft
im Sinne der Regierung entschieden. Als jedoch die Ver-
kündigung des Gesetzes nicht erfolgte, brachten unterm
2. März 1888 Abgeordnete folgenden neuen lInitiativ-
(resetzesentwurf ein:
„Mitglieder der Ständeversammlung können von der
Einberufung des Landtages an (Art. 1 der Gesch.-Ord.)
bis zur Schliessung oder Auflösung (Art. 57 u. 58 der
Gesch.-Ord.), während der Dauer desselben und insolange
er nach Massgabe der Art. 57 u. 58 der Gesch.-Ord. nicht
aufgelöst oder geschlossen ist, ohne Genehmigung der Kam-
mer, welcher sie angehören, wegen einer mit Strafe bedroh-
ten Handlung nicht zur Untersuchung gezogen, oder in
Untersuchungshaft genommen werden. Die Genehmigung
der Kammer ist nicht erforderlich, wenn ein Mitglied der
Ständeversammlung auf frischer That betroffen oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird, in welchem
Fall aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete
° Verh. II. Kammer, 25. Landtag, Beil. Nr. 429.
10 8, KucHLer, ]. c. S. 129.