Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gehört, die Anzeige des Vorfalls mit Entwickelung der 
(Gründe gemacht werden soll. Die im Abs. 1 erwähnte 
Genehmigung ist für die dort angegebene Zeit auch bei 
der Civilhaft erforderlich, soweit in der Beziehung reichs- 
gesetzliche Regelung nicht schon vorliegt. Auf Verlangen 
der Kammer wird jede gegen ein Mitglied derselben ein- 
geleitete Untersuchung und jede Untersuchungs- oder COivil- 
haft für die Dauer des Landtages aufgehoben !1,“ 
Ein weiterer Antrag empfahl für den Fall der An- 
nahme jener Aenderung des Art. 84 Verf.-Urk. den Zusatz: 
„Im Falle der Verurtheilung eines Abgeordneten zur 
Freiheitsstrafe erlischt das Mandat, doch bleibt derselbe 
wieder wählbar, insoweit die Wählbarkeit nicht durch 
Art. 8 pos. 2 des Wahlgesetzes eingeschränkt wird !?.“ 
Im Interesse der endlichen Beseitigung der Streitfragen zeigte 
sich die Regierung dem Antrag gegenüber entgegenkommend und 
wollte auch nicht ferner darauf bestehen, dass die den Mitgliedern 
der Ständeversammlung gewährten Vorrechte während der Dauer 
einer landesherrlichen Vertagung ruhen sollen. Der Zusatzantrag 
dagegen erschien ihr gesetzlich unzulässig, insofern das Reichsstraf- 
gesetzbuch in seinen 88 31ff. davon ausgeht, dass dieselben sämmt- 
liche Ehrenfolgen enthalten, welche sich an eine Verurtheilung 
knüpfen und zugleich die Voraussetzungen festsetzen, unter welchen 
die Folgen eintreten sollen. Die Landesgesetzgebung könne des- 
halb den Kreis der Folgen eines Strafurtheils nicht erweitern , 
Die Majorität des Ausschusses beantragte hierauf Annahme 
des Initiativantrages, unter Weglassung des Zusatzes. 
Die Minderheit empfahl folgenden Zusatz als Absatz 5: 
11 Verh. II. Kammer, 26. Landtag, Beil. Nr. 73. KucHLer, 1. c. S. 130. 
12 Art. 8 pos. 2 des Wahlgesetzes schliesst die von der Wählbarkeit aus, 
welchen durch das betr. Urtheil die Wählbarkeit entzogen worden ist und 
zwar für die Dauer dieser Entziehung. 
18 Vgl. KucHLEr, 1. c. 8. 131. 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 3. 29
	        
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