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gehört, die Anzeige des Vorfalls mit Entwickelung der
(Gründe gemacht werden soll. Die im Abs. 1 erwähnte
Genehmigung ist für die dort angegebene Zeit auch bei
der Civilhaft erforderlich, soweit in der Beziehung reichs-
gesetzliche Regelung nicht schon vorliegt. Auf Verlangen
der Kammer wird jede gegen ein Mitglied derselben ein-
geleitete Untersuchung und jede Untersuchungs- oder COivil-
haft für die Dauer des Landtages aufgehoben !1,“
Ein weiterer Antrag empfahl für den Fall der An-
nahme jener Aenderung des Art. 84 Verf.-Urk. den Zusatz:
„Im Falle der Verurtheilung eines Abgeordneten zur
Freiheitsstrafe erlischt das Mandat, doch bleibt derselbe
wieder wählbar, insoweit die Wählbarkeit nicht durch
Art. 8 pos. 2 des Wahlgesetzes eingeschränkt wird !?.“
Im Interesse der endlichen Beseitigung der Streitfragen zeigte
sich die Regierung dem Antrag gegenüber entgegenkommend und
wollte auch nicht ferner darauf bestehen, dass die den Mitgliedern
der Ständeversammlung gewährten Vorrechte während der Dauer
einer landesherrlichen Vertagung ruhen sollen. Der Zusatzantrag
dagegen erschien ihr gesetzlich unzulässig, insofern das Reichsstraf-
gesetzbuch in seinen 88 31ff. davon ausgeht, dass dieselben sämmt-
liche Ehrenfolgen enthalten, welche sich an eine Verurtheilung
knüpfen und zugleich die Voraussetzungen festsetzen, unter welchen
die Folgen eintreten sollen. Die Landesgesetzgebung könne des-
halb den Kreis der Folgen eines Strafurtheils nicht erweitern ,
Die Majorität des Ausschusses beantragte hierauf Annahme
des Initiativantrages, unter Weglassung des Zusatzes.
Die Minderheit empfahl folgenden Zusatz als Absatz 5:
11 Verh. II. Kammer, 26. Landtag, Beil. Nr. 73. KucHLer, 1. c. S. 130.
12 Art. 8 pos. 2 des Wahlgesetzes schliesst die von der Wählbarkeit aus,
welchen durch das betr. Urtheil die Wählbarkeit entzogen worden ist und
zwar für die Dauer dieser Entziehung.
18 Vgl. KucHLEr, 1. c. 8. 131.
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 3. 29