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Grundgedanke sein. Gewiss ist das Recht des Hauses formell unbe-
schränkt, es kann die Genehmigung versagen, die Aufhebung ver-
langen wie es ihm beliebt, und ist über seine Gründe keine Rechen-
schaft schuldig. Jedoch ist mit jedem öffentlichen Rechte die Ver-
pflichtung verbunden, nur denjenigen Gebrauch davon zu machen,
welcher seiner Zweckbestimmung entspricht. Trotz der formellen
Unbeschränktheit enthält der Grund und Zweck des Privilegs die
Grenzen. Jedenfalls übt die Kammer durch den Versagungs- oder
Zustimmungsbeschluss keine Richterfunktionen aus, sie urtheilt
nicht über Schuld oder Verdacht, auch dient die Prüfung des
Thatbestandes im einzelnen Falle nur zur Information.
Auch die Erheblichkeit des Delicts ist nicht entscheidend. That-
sächlich wird bei Oollision der Interessen der gesetzgebenden Ver-
sammlung und der der Strafrechtspflege dasjenige weichen, welches
im einzelnen Fall sich als das schwächere ergiebt. In dem hessischen
Verfassungsleben lässt sich bei der geringen Zahl der Einzelfälle
ein bestimmtes Princip nicht erkennen, zumal da die practische
Anwendung des Art. 84 wiederholt in bewegte Zeiten fiel.
Im Gegensatz zu Art. 84 der preuss. Verf., nach welcher
kein Mitglied einer Kammer während der Sitzungsperiode wegen
einer strafbaren Handlung in Untersuchung (gerichtliche Vor-
untersuchung und Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne der
Str.-P.-O.) genommen werden darf, umfasst das Privileg der
hessischen Abgeordneten nur die bei Einleitung oder Fortsetzung
einer Strafverfolgung angeordnete Haft. Der Abgeordnete soll
ohne Genehmigung der Kammer nicht verhaftet werden. Es
kann also auch nicht ein schon vor Beginn der Session erlassener
Haftbefehl (oder auch Steckbrief) vollzogen werden.
Der Haftbefehl wird hier nicht aufgehoben, nur seine Voll-
streckung ist gehemmt. Umgekehrt wäre zu schliessen, dass ein
Haftbefehl wohl erlassen werden dürfe, nur seine Ausführung auf-
gehoben sei bis zur Genehmigung oder bis zum Schluss des Land-
tags. Genehmigung erfordert der Haftbefehl eines inländischen