Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Gerichtes und einer auswärtigen Behörde. Zweifellos bedarf auch 
die Wiederverhaftung eines gegen Sicherstellung Freigegebenen 
jener Genehmigung; ist auch der Haftbefehl nicht aufgehoben, 
immerhin handelt es sich um eine Neuverhaftung. Dem Geiste 
des Privilegs nach sind auch solche Akte unzulässig, welche an 
die Stelle der Verhaftung treten. Unzulässig ist die vorläufige 
Verhaftung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Gefahr in 
Verzug unter den Voraussetzungen eines Haftbefehls ($ 127 der 
Str.-P.-O.). Unzulässig ist die sofortige Vorführung bei Grund 
der Haft ($ 134 der Str.-P.-O.). Wie bereits bemerkt, er- 
streckt sich das Privileg sogar auf die bei unentschuldigem Aus- 
bleiben vorgeschriebene Anordnung der Vorführung ($ 229 der 
Str.-P.-O.). Ungehindert ist die Beschlagnahme, denn sie richtet 
sich gegen den Inhaber (nicht gegen den Beschuldigten) als 
solchen. Ungehindert ist endlich die Durchsuchung zum Zwecke 
einer Beschlagnahme ($ 102 der Str.-P.-O.)?!. 
Von dem Erforderniss der Genehmigung bildet die Ergreifung 
auf frischer That, d. h. die Ergreifung unmittelbar bei Verübung 
oder sofortiger Verfolgung, die einzige Ausnahme. 
Die Begünstigung bezieht sich neben der Verhaftung nach 
Beginn des Landtags auch auf die Fortsetzung einer schon früher 
angetretenen Haft, doch wird das vor Beginn des Landtags ver- 
haftete Mitglied nur auf Ersuchen der Kammer zu entlassen sein. 
Für das Verlangen der Aufhebung gelten wohl die gleichen Ge- 
sichtspunkte, wie für die Ertheilung der Genehmigung. 
„Aufhebung“ bedeutet, ihrem Zweck entsprechend, nicht 
Cassirung des Haftbefehls, sondern nur Aussetzung seiner Voll- 
streckung; nicht Beendigung des Verfahrens, sondern vorläufige 
Einstellung. Der Abgeordnete wird nicht der Strafverfolgung 
entzogen, sondern nur für die Dauer seiner Berufsthätigkeit damit 
verschont, 
21 9, J. WEISMANN, 1. c. S. 408. 
22 Vgl. J. WEISMAnNN, 1. c. S. 420,
	        
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