Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Literatur. 
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Theodor Mommsen, Abriss des römischen Staatsrechts. (Binding: 
Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft I, III.) Leipzig, Duncker 
& Humblot, 1893. XV, 363 S. 
„Dass für lebendige Anschauung und principielles Verständniss des 
römischen Privatrechts und Privatprozesses es nicht genügt zu wissen, dass 
der Prätor die rechtsprechende Behörde ist und der Geschworene iudex 
heisst, ist ebenso einleuchtend, wie die Entbehrlichkeit für den Rechtskun- 
digen der meisten Specialitäten des öffentlichen Rechts des Römerstaats und 
seines ebenso nothwendigen wie beschwerlichen philologisch -antiquarischen 
Apparats.*“ Trotzdem war dem Juristen, der nicht das Glück hatte, die 
Monmmsen’sche Vorlesung hören zu können, die als „Römisches Staatsrecht 
(für Juristen)“ angekündigt war, keine Möglichkeit geboten, die nothwendigen 
staatsrechtlichen Kenntnisse zu erlangen, wenn er nicht die Zeit hatte, die 
5 material- und untersuchungsreichen monumentalen Bände des „Römischen 
Staatsrechtes“ durchzuärbeiten. Der „Abriss“ bietet nun, in gedrängtem 
Stile zusammengefasst, die juristische Summe von Mommsen’s 50jähriger Ge- 
dankenarbeit ohne Noten, ohne Einzeluntersuchung. Allein ein populäres 
Buch oder ein Lehrbuch im gewöhnlichen Sinne ist dieser Abriss nicht. 
Obwohl er den Historiker zu juristischem, den Juristen zu historischem 
Denken anleiten kann, wird die volle Freude an dem Meisterwerk nur haben, 
wer schon mit einigen historischen und juristischen Kenntnissen darangehen 
kann, die historischen Inductionen und die juristischen Deductionen wenig- 
stens nachzuempfinden. 
Ebenso stützen sich auch Mommsen’s „Römische Geschichte“ einerseits 
und andererseits das „Staatsrecht“ und der „Abriss* gegenseitig; sie bilden 
ein unzertrennbares (Ganzes, eine Gesammtanschauung einer einheitlichen 
und geschlossenen Staats- und Gesellschafts-Entwicklung, wie sie bisher auf 
keinem anderen Gebiete der Geschichtsforschung erreicht worden ist. Dass 
die Geschichtsforschung überhaupt diesen gewaltigen Fortschritt gemacht 
hat, ist das persönliche Verdienst MomMmsEn’s, soweit eine solche wissen- 
schaftliche That überhaupt das Verdienst eines Einzelnen sein kann; dass 
aber der Fortschritt gerade auf dem Gebiete der römischen Geschichte ge- 
macht worden ist, kann als die Folge der hier obwaltenden, besonders
	        
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