Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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der Verbrecher erwiesen sei. Ihrer thatsächlichen Bedeutung entsprechend 
müsste sie zur Hauptstrafe erhoben, ihr Anwendungsgebiet auf gewerbs- 
mässigen Bettel und Bettel aus Arbeitsscheu im Rückfall, soweit diese De- 
licte von arbeitsfähigen Personen begangen werden, gesetzlich festgelegt 
— Landstreicherei als „gewerbsmässiger Bettel im Umherziehen“ bedarf der 
besonderen Erwähnung nicht —, ihre Festsetzung auch hinsichtlich der Straf- 
dauer als Strafzumessung dem Richter übertragen werden. Abgesehen von 
diesen Fällen ist Bettel mit einer durch hartes Lager bei Wasser und Brod 
zu schärfenden Haftstrafe nicht unter einer Woche zu bestrafen. Die No. $ 361 
5, 7, 8 sind zu beseitigen. 
Dem Verfasser ist darin beizutreten, dass die Correctionshaft heute 
gegenüber der Haftstrafe als das eigentliche, vom Gaunerthum gefürchtete 
Strafübel erscheint. Will man diese Bedeutung der Correctionshaft sanctio- 
niren, so muss consequenter Weise dem Richter ihre Zumessung überlassen 
werden, da nur er im Stande ist, das der begangenen Rechtsverletzung 
commensurable Strafübel zu ermitteln. Eine andere Frage aber ist, ob diese 
thatsächliche Bedeutung der Correctionshaft durch ihre eigene Natur gerecht- 
fertigt, ob sie nicht vielmehr die Folge der im Uebrigen zu gelinden Be- 
strafung des Bettels etc., ungerechtfertigter Milde des Strafvollzuges und 
andererseits eine die Zwecke der Correctionshaft nicht berücksichtigenden 
Härte in ihrem Vollzuge ist. Meines Erachtens wird die Gesellschaft zur Be- 
kämpfung des gewerbs- und gewohnheitsmässigen Verbrecherthums neben der 
nach dem Grundsatze vergeltender Gerechtigkeit zu bemessenden Strafe 
eines Mittels nicht entbehren können, dessen ausschliesslicher Zweck ihre 
Sicherung gegen fortgesetzte Rechtsverletzungen ist, sei es durch Besserung, 
sei es durch Unschädlichmachung der Verbrecher. In der correctionellen 
Nachhaft ist ein solches Mittel gegeben. Man prüfe daher, bevor man 
durch ihre Einreihung in die Hauptstrafen auf dieses Mittel verzichtet, ob 
dasselbe nicht durch Einheitlichkeit des Vollzuges, Ausdehnung oder Beseiti- 
gung der auf 2 Jahre bemessenen Frist zu einem wirkungsvollen Schutzmittel 
gegen das Gaunerthum sich gestalten lässt. Bedenklich erscheint mir ein 
solcher Verzicht namentlich, so lange nicht feststeht, ob der Gesetzgeber 
einer der heutigen correctionellen Nachhaft im Principe entsprechenden 
Einrichtung für die mit der Bekämpfung unserer Delicte eng zusammen- 
hängende — vergl. S. 223 der v. Hırper’schen Schrift — Bekämpfung des 
Gewohnheitsverbrecherthums im Allgemeinen wird entbehren können. 
Daraus folgt aber nicht, dass die Landespolizeibehörde künftig auch über 
die Anordnung der correctionellen Nachhaft entscheiden soll. Solche Ent- 
scheidung wird regelmässig zu treffen sein, auf Grund zeitlich vor der Ver- 
urtheilung liegenden Materials. Dieses sich zu beschaffen, ist der Richter 
eben so gut im Stande, wie die Polizeibehörde; man übertrage ihm also 
schon jetzt die Entscheidung nicht nur über die Zulässigkeit, sondern über die 
Nothwendigkeit der correctionellen Nachhaft, über deren Dauer auf Grund
	        
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