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sind Aeusserungen ihres krankhaften Wesens. KURELLA wehrt sich indessen
dagegen auf das energischste. Seite 257 sagt er, es sei für die Zukunft jeder
ernsthafte Versuch unmöglich, eine ausgesprochene Verbrechernatur für
geisteskrank und damit für unzurechnungsfähig zu erklären. Warum aber
auch gleich für unzurechnungsfähig erklären? Bloss, weil die Gesetzgebung,
von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehend, es so bestimmt hat? Aendert
doch die entsprechenden Gesetze! Ich für meine Person bin der Ansicht,
dass jeder geisteskranke Verbrecher zu bestrafen sei, aber nach Massgabe
der Schwere seiner Geisteskrankheit. Ist seine Krankheit eine sehr schwere,
so gehört er in das Irrenhaus, ist sie eine leichte, in das Zuchthaus. Doch
gebe ich gern zu, das birgt manche noch strittige Punkte in sich. Das
Kuretra’sche Buch dürfte indessen durchaus dazu angethan sein, zur Bei-
legung derselben beizutragen.
Greifswald. — Rudolf Arndt.
H. Jastrow, Rechtisgrundsätze der Entscheidungen des Kammer-
gerichts in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
2. Auflage. Berlin, Guttentag, 1895.
In der vorliegenden zweiten Auflage ist die JAstrowsche Sammlung,
die eine gute Uebersicht über die grosse Fülle der der Judikatur des Preussi-
schen Kammergerichts zugewiesenen Materien der nichtstreitigen Gerichts-
barkeit gewährt und daher bei vorsichtigem Gebrauch Praxis und Wissen-
schaft vortrefflich unterstützen kann, bis zum Schlusse des Jahres 1894
fortgesetzt. Sie umfasst ausser den in Bd. I—XIII des Jahrbuchs für Ent-
scheidungen des Kammergerichts abgedruckten Beschlüssen auch noch die-
jenigen Entscheidungen, welche im Justizministerialblatt und in den Blättern
für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts veröffentlicht sind. Bezüg-
lich des Systems, das sich an das gewöhnliche Civilrechtssystem anschliesst,
ist zu bemerken, dass der 5. Abschnitt: Bergrecht passender wohl an den
2. Abschnitt, IX hätte angegliedert werden können, und dass die im 12. Ab-
schnitt angeführten Entscheidungen in Standesregistersachen in den 1. bezw.
6. Abschnitt gehörten. In den Anmerkungen sind in noch weiterem Um-
fange als in der ersten Auflage Erläuterungen und Besprechungen hinzu-
gefügt. Ausführlichere Exkurse sind im 13. Abschnitt zu den Rechtsgrund-
sätzen über den Verlust der väterlichen Gewalt infolge der Verurteilung zu
Zuchthausstrafe, über die Pflegschaft wegen testamentarischer Verfügungs-
beschränkungen und über die Verweigerung der Aktsaufnahme im gericht-
lichen Notariat gegeben. Ein zuverlässiges Sach- und Quellenregister dient
zur leichteren Auffindung der einzelnen Entscheidungen.
Greifswald. EEE Frommbhold.
Parisius und Crüger, Das Reichsgesetz betr. die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften. 3. Ausgabe. Berlin, Guttentag, 1895.
Noch vor dem Inkrafttreten des neuen Reichsgesetzes betr. die Er-