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Civilrechts auf, eine gleiche Verwertung und systematische Verarbeitung des
publizistischen Judikatenmaterials, der obersten Verwaltungsentscheidungen etc.
thut auch bei uns dringend not. Zumal wenn man die trostlose Zersplitte-
rung in unseren sogenannten Publikationsorganen als zur Zeit unabweisliche
Konsequenz historisch nachwirkender Kräfte ansieht.
Die verschiedenen „Centralblätter“ aller unserer Reichs- und Landes-
verwaltungsressorts drängen förmlich zu einer gleichen Konzentration und
zur juristischen Durchdringung des gesamten Rechtsstoffes.. Von der grossen
Reichhaltigkeit und vom systematischen Gang des v. SaLısschen Werkes mag
die folgende knappe Inhaltsskizze Zeugnis geben. Die Einleitung behandelt
aufgetauchten Zweifeln gegenüber die Rechtsgrundsätze über die Führung
des „Namens der schweizerischen Eidgenossenschaft“; der I. Teil ist den
verfassungsrechtlichen Grundfragen der schweizerischen Eidgenossenschaft
als Staat und als Bundesstaat gewidmet. Die bundesratlichen und bundes-
gerichtlichen Präjudizien dieser Abteilung haben Zweck und Kompetenz,
Interventionsrecht des Bundes in kantonalen Angelegenheiten, Gewährleistung
der kantonalen Verfassungen durch den Bund und die Stellung des Bundes
dem Auslande gegenüber zum Gegenstand. Der II. Teil zeigt in fein ge-
gliederter Systematik die Fülle streitiger Punkte, die sich auf die Organi-
sation des Bundes, die Kompetenzsphären der Bundesorgane und die Formen
für die Aeusserung des Staatswillens beziehen. Der III. Teil endlich bringt
äusserst instruktives Material über die staatsrechtliche Stellung der Individuen,
über Erwerb und Verlust des schweizerischen Bürgerrechtes, über Heimat-
losigkeit, Fremdenpolizei und Stellung der Schweizer im Auslande. Die vor-
geführte Kasuistik erweitert und vertieft in dankenswertem Masse die dog-
matische Arbeit in allen Teilen des öffentlichen Rechts. St.
Heinrich Siegel, Deutsche Rechtsgeschiehte. Dritte verbesserte und
vermehrte Auflage. Berlin, Vahlen, 1895. M. 10.—.
Im Verlaufe weniger Jahre hat das vorliegende Werk in dreimaliger
Auflage Zeugnis davon gegeben, dass es volle innere Eignung besitzt, einer
unabweisbar gewordenen Forderung im Rahmen der deutschen fachwissen-
schaftlichen Arbeit Erfüllung zu geben. Wie jede Arbeit SıEsELs, trägt auch
das Lehrbuch den Stempel der vornehmen, dem Ideal zugewandten Eigenart
des Verfassers; es ist in’ seinem Hauptplan wie in seinen Einzelheiten von
dem Grundgedanken geleitet, dass die Hebung des wissenschaftlichen
Unterrichts in der Geschichte des Deutschen Staates und des Deutschen
Rechts als hohe Aufgabe gelten mag, die den Einsatz einer vollen Kraft
rechtfertigt und lohnt. Nur aus diesem Gesichtswinkel wird man dem Buche
gerecht: es gilt nicht der konstruktiven Detailarbeit, nicht der Neuaufrollung
des gesamten Datenmaterials in überraschender Gruppierung. Es gilt, den
Blick des Studierenden soweit zu schärfen, dass er aus den bunten, reich