Noch ein Wort zur Methodik des öffentlichen Rechts.
Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart.
Herausgegeben von
H. v. Marquardsen und M. von Seydel.
1. Einleitungsband, herausgeg. von Max v. Neydel. Fünfte Abtheilung.
Theoretische Statistik, bearbeitet von Dr. Georg v. Mayr, Kaiserl.
Unterstaatssekretär z. D., Professor an der Kaiser-Wilhelms-Universität
Strassburg. (SS. VIILu. 202.) Preis M.5.—. Freiburg i. Br. und Leipzig,
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1895.
2. Das Staatsrecht des Königreichs Preussen, von Dr. Karl Freih.
v. Stengel, Professor an der Universität München. (SS. XI u. 586.)
Preis M. 15.—. Freiburg i. Br. und Leipzig, Akademische Verlagsbuch-
handlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1894..
3. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg, von Dr. Ludwig
Gaupp. 2. Aufl. (SS. X u. 423.) Preis M. 11.—. Freiburg i. Br. und
Leipzig, Akademische Verlagsbuchhandlung: von J. ©. B. Mohr (Paul
Siebeck) 1895.
4. Das Staatsrecht des Grossherzogthums Baden, von Dr. Friedrich
Wielandt, Präsident des Grossh. Bad. Verwaltungsgerichtshofes. (SS. XI
u. 845.) Preis M. 9.—. Freiburg i. Br. und Leipzig, Akademische Ver-
lagsbuchhandlung von J. ©. B. Mohr (Paul Siebeck) 1895.
Fragen der Methodik gehören zu denjenigen, welche den Denker —
er mag sich zu den „einsamen“ oder zur grossen Gruppe der „herrschenden“
zählen — mit Gewalt erfassen, sie zwingen ihn mit unwiderstehlicher Kraft
und bestimmen seine fachliche Empfänglichkeit, wie sein kritisches Urtheil.
Sie machen einseitig und verbinden doch wieder alle einzelnen Erscheinungen
zu einer Gesammtheit von Daten, die sich alle aus einem Punkte heraus er-
klären lassen. Man wird sich an der Stelle gewahr, dass es auch eine theo-
retische Leidenschaft giebt und ich fühle die meinige immer wieder geweckt,
wenn ich eine Reihe verwandter Publikationen auf das methodische Problem
hin zu prüfen in die Lage komme. Auch im: vorliegenden Falle fachlicher
Würdigung einer Reihe innerlich verbundener Werke fühle ich mich im
Banne jener Anschatungsweise und gebe meinen Gedanken freien Lauf, selbst
auf die Gefahr hin, wieder einmal das Problem der „Methodik des
öffentlichen Rechts“ und wieder einmal vergeblich aufgerollt zu haben.
Seit LaBanp’s Staatsrecht des Deutschen Reichs hat keine litterarische
Erscheinung so wesentlich zur Belebung und Förderung der fachlichen Arbeit
im Gebiete des öffentlichen Rechts beigetragen, wie das grosse Sammelwerk,
dessen Fortschritte und theilweise Erneuerung wir mit vorliegenden. Zeilen