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und söziologisch-theoretischen Bedeutung der aufgerollten Lehre in sich be-
festigen; es erweckt keine Idealvorstellungen von der Leistungsfähigkeit der
statistischen Methode, es heilt aber auch von mancher Irrlehre und entlässt
den empfänglichen Leser um ein Vorurtheil ärmer, das landläufig Jene der
Statistik am lautesten entgegenbringen, die sich mit ihrem funktionellen
Werth nicht ausreichend vertraut gemacht haben.
Suchen wir für die v. STEneGEL’sche Neubearbeitung des Staatsrechts
des Königreichs Preussen den charakteristischen Zug, der dem Werke
das individuelle Merkmal giebt, so liegt dieser in der eingehenden und doch
eng gedrängten wissenschaftlichen Verarbeitung des gesammten verwal-
tungsrechtlichen Gesetzesstoffes. In der That hat dieser Theil der
publizistischen Gesammtarbeit seit der unter v. STENGEL’s planmässigen
Leitung im Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts vorgenommenen
allseitigen Durchforschung des: bestehenden Rechts eine inhaltliche Erweite-
rung und Bestimmtheit des Besitzstandes erlangt, die sich in den Staatsrechts-
bearbeitungen aller einzelnen Bundesstaaten erst allmählich ganz erkennbar
machen werden. Von dieser Seite aus bietet das neueste Werk v. STENGEL’s
Anlass zu einer weiteren Beobachtung: es ist die systematische Verarbeitung
der dort in lexikalischer Unverbundenheit dargebotenen Detailstudien. Folgt
auch hieraus eine gewisse klare Nüchternheit des Tons gegenüber der stellen-
weise temperamentvollen Bearbeitung H. Scauize’s, so bietet das weit um-
fangreichere neue preussische Staatsrecht sorgfältigen Zusammenhang mit der
zeitgenössischen litterarischen Arbeit, Quellenhinweise und enge Fühlung mit
den verwandten Litterargebieten angehörigen führenden Werken. Namentlich
gilt dies von der Darstellung der ‚Finanzverwaltung im 4. und des Rechts
der Gemeinden und Kommunalverbände im 5. Buche. Dass im gegebenen
Rahmen nicht alle gestreiften dogmatischen Probleme scharfe Ausführung
finden konnten, ist wohl kaum überraschend, ebenso, dass der kritisch-
gesinnte Leser dem Verfasser nicht immer willig zu folgen geneigt sein wird.
Gleichwohl bleibt das Werk das einzige, welches wir zur Zeit bei aller be-
stimmt ausgeprägten Eigenart und individuellen Färbung getrost dem deut-
schen Beamtenthum und akademischen Kreisen zur Erfassung des Gesammt-
rechtsstoffes der Verfassung und Verwaltung des führenden Bundesstaates in
die Hände geben können.
Während v. STENGEL vor der schwierigen Aufgabe stand in einer voll-
ständigen Neubearbeitung der ihm anvertrauten Materie den Fortschritt er-
kennbar zu machen, den die: Lehre seit der Bearbeitung desselben Themas
durch H..Scuurzs erreicht hat und pietätvoll dieser Aufgabe gerecht
wurde, konnte L. GaupP an sein eigenes Staatsrecht des Königreichs
Württemberg in zweiter Auflage die bessernde Hand anlegen. Die neue
Bearbeitung trägt der neueren Landesgesetzgebung in allen Theilen Rech-
nung und giebt vor allem dem württembergischen Verwaltungsrecht weit
ausführlichere Darstellung als dies früher der Fall gewesen. Das System der