Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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und söziologisch-theoretischen Bedeutung der aufgerollten Lehre in sich be- 
festigen; es erweckt keine Idealvorstellungen von der Leistungsfähigkeit der 
statistischen Methode, es heilt aber auch von mancher Irrlehre und entlässt 
den empfänglichen Leser um ein Vorurtheil ärmer, das landläufig Jene der 
Statistik am lautesten entgegenbringen, die sich mit ihrem funktionellen 
Werth nicht ausreichend vertraut gemacht haben. 
Suchen wir für die v. STEneGEL’sche Neubearbeitung des Staatsrechts 
des Königreichs Preussen den charakteristischen Zug, der dem Werke 
das individuelle Merkmal giebt, so liegt dieser in der eingehenden und doch 
eng gedrängten wissenschaftlichen Verarbeitung des gesammten verwal- 
tungsrechtlichen Gesetzesstoffes. In der That hat dieser Theil der 
publizistischen Gesammtarbeit seit der unter v. STENGEL’s planmässigen 
Leitung im Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts vorgenommenen 
allseitigen Durchforschung des: bestehenden Rechts eine inhaltliche Erweite- 
rung und Bestimmtheit des Besitzstandes erlangt, die sich in den Staatsrechts- 
bearbeitungen aller einzelnen Bundesstaaten erst allmählich ganz erkennbar 
machen werden. Von dieser Seite aus bietet das neueste Werk v. STENGEL’s 
Anlass zu einer weiteren Beobachtung: es ist die systematische Verarbeitung 
der dort in lexikalischer Unverbundenheit dargebotenen Detailstudien. Folgt 
auch hieraus eine gewisse klare Nüchternheit des Tons gegenüber der stellen- 
weise temperamentvollen Bearbeitung H. Scauize’s, so bietet das weit um- 
fangreichere neue preussische Staatsrecht sorgfältigen Zusammenhang mit der 
zeitgenössischen litterarischen Arbeit, Quellenhinweise und enge Fühlung mit 
den verwandten Litterargebieten angehörigen führenden Werken. Namentlich 
gilt dies von der Darstellung der ‚Finanzverwaltung im 4. und des Rechts 
der Gemeinden und Kommunalverbände im 5. Buche. Dass im gegebenen 
Rahmen nicht alle gestreiften dogmatischen Probleme scharfe Ausführung 
finden konnten, ist wohl kaum überraschend, ebenso, dass der kritisch- 
gesinnte Leser dem Verfasser nicht immer willig zu folgen geneigt sein wird. 
Gleichwohl bleibt das Werk das einzige, welches wir zur Zeit bei aller be- 
stimmt ausgeprägten Eigenart und individuellen Färbung getrost dem deut- 
schen Beamtenthum und akademischen Kreisen zur Erfassung des Gesammt- 
rechtsstoffes der Verfassung und Verwaltung des führenden Bundesstaates in 
die Hände geben können. 
Während v. STENGEL vor der schwierigen Aufgabe stand in einer voll- 
ständigen Neubearbeitung der ihm anvertrauten Materie den Fortschritt er- 
kennbar zu machen, den die: Lehre seit der Bearbeitung desselben Themas 
durch H..Scuurzs erreicht hat und pietätvoll dieser Aufgabe gerecht 
wurde, konnte L. GaupP an sein eigenes Staatsrecht des Königreichs 
Württemberg in zweiter Auflage die bessernde Hand anlegen. Die neue 
Bearbeitung trägt der neueren Landesgesetzgebung in allen Theilen Rech- 
nung und giebt vor allem dem württembergischen Verwaltungsrecht weit 
ausführlichere Darstellung als dies früher der Fall gewesen. Das System der
	        
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