Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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die Versicherung so einfach und zweckmässig als möglich sich 
entwickeln zu lassen. Die lebhaften Klagen über die Belästigung 
durch die „Kleberei“, über die Verschiedenartigkeit der Geltungs- 
gebiete der Krankenversicherung einerseits, der Invaliditäts- und 
Altersversicherung andererseits berechtigen zu der Vermuthung, 
dass hier ein besonders wunder Punkt vorhanden, und dass, wenn 
überhaupt, an dieser Stelle zunächst auf Abhilfe zu sinnen sei. 
Nach $ 112 des Inv.- u. Altersvers.-Ges. ist es der Landes- 
zentralbehörde, oder mit deren Genehmigung der Versicherungs- 
anstalt, bezw. mit Erlaubniss der höheren Verwaltungsbehörde 
einem weiteren Kommunalverbande oder einer Gemeinde gestattet, 
die Vorschrift zu erlassen, es solle die Einziehung der Bei- 
träge von den Arbeitgebern und die Einklebung der erforder- 
lichen Marken für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, 
Betriebs(Fabrik)-, Bau-, Innungskrankenkasse, einer Knappschafts- 
kasse, Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Ein- 
richtungen ähnlicher Art angehören, durch die Organe jener 
Kassenstelle für Rechnung der Versicherungsanstalt erfolgen. 
Zugleich ist in $ 113 die Möglichkeit gewährt, die Ausstellung, 
Aufrechnung, Erneuerung und den Umtausch der Quittungskarten 
denselben Stellen zu übertragen. 
Schon die Gesetzesmotive (No. 10 der Reichstagsdrucksachen 
1888/89, 8. 127) hatten zugegeben, dass eine gewisse Belästigung 
der Arbeitgeber entstehen könne, wenn man dieselben für die 
Beibringung der Beiträge verantwortlich mache, und dass es 
möglich sei, die Einziehung in anderer Weise zu regeln. Ins- 
besondere liege der Gedanke nahe, die bereits durch das Kranken- 
versicherungsgesetz geschaffene örtliche Kassenorganisation auch 
für die Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts- und Alters- 
versicherung mit zu verwerthen. Es werde sich nur darum han- 
deln, ob die mit der Erhebung laufender Beiträge in einer oder 
der anderen Weise immer verbundenen Unzuträglichkeiten bei 
der Beschreitung dieses Weges weniger hervorträten, als bei der
	        
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