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des erforderlichen Geldes zu setzen und hierdurch namhafte
Summen zu sparen. Die Anstalt selbst aber geniesst wegen des
nicht bloss rechtzeitigen, sondern auch nach Markenzahl und -Art
richtigen Eingangs der geschuldeten Beiträge erhöhte Sicherheit,
sie ist nur in Ausnahmefällen, wenn die Meldung bei der Hebe-
stelle durch den Arbeitgeber unterlassen war, den Unannehmlich-
keiten und Weiterungen der nachträglichen Einziehung ausgesetzt,
die bei Tod, Fortzug, Vermögensverfall, Verjährung u. dgl. oft
auf Hindernisse stösst. Die Verwaltungskosten, auch die des
Rentenverfahrens, werden niedriger, da die Zahl der Berufungen
sich durch die bessere Ueberwachung der Beitragsleistung ver-
mindert und die Erhebungen der Instanzen über die Rechtmässig-
keit und Vollständigkeit der Markenverwendung längst nicht so
oft nöthig werden, als bei Freigabe des Klebens für alle, auch
die unerfahrensten und die widerwilligsten Arbeitgeber.
Dieser Vortheil kommt aber sehr wesentlich auch den Ver-
sicherten zu Statten. Gerathen sie später in die Lage, Inva-
liden- oder Altersrente zu beantragen, so gereicht ihnen das
Fehlen von Marken, deren jede den zu beanspruchenden Betrag
um 2—13 Pf. jährlich erhöhen würde, zum Schaden, ja es kann,
wenn nicht die Unterlassung glaubhaft gemacht und das Ver-
säumte durch den Arbeitgeber, durch sie selbst, den Armen-
verband oder sonst Jemand nachgeholt wird, der ganze Anspruch
dadurch verloren gehen. Falls nämlich die Wartezeit von 235
bezw. 1410 Wochen ohne die betreffenden Marken nicht gedeckt
ist, ist vor ihrer Einklebung die Gewährung der Rente unzu-
lässig, da nur diejenigen Beschäftigungswochen angerechnet wer-
den, für welche wirklich — wenn auch noch so verspätet — Marken
verwendet sind (Amtl. Nachr. des Reichsvers.-Amts, Inv.- u.
Altersvers. 1893 No. 219, 298; 1894 No. 331; 1896 No. 479).
— Man wende nicht ein, dass es der Versicherte doch in seiner
Hand habe, dafür zu sorgen, dass sein Arbeitgeber für ihn richtig
und rechtzeitig klebe: Macht geht vor Recht, und wo kein Kläger