Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 414 — 
bei einem im Namen des Versicherten geschlossenen Deposital- 
vertrage Platz greifen, ist in einer Gewerbestreitsache vom Land- 
gerichte in Braunschweig übereinstimmend mit dem erstinstanzlich 
angerufenen Gewerbegerichte entschieden, als ein Arbeiter sich 
hartnäckig weigerte, die Karte von der Kasse abzuholen, bei der 
sie mit seinem Wissen und Willen hinterlegt war®. Bei einer 
eigenmächtigen Deponirung würde dagegen selbst der (esichts- 
punkt der nützlichen Geschäftsführung nicht immer zum Ziele 
führen: wird die Karte nicht alsbald herausgegeben, so ist der 
Arbeitgeber für den etwaigen Schaden haftbar. Der Nachweis 
des lucrum cessans ist nicht allzuschwer, da nach der Karte fast 
jeder um Arbeit Angesprochene zu fragen pflegt. Wird das 
Arbeitsverhältniss aufgehoben, so muss die Abmeldung bei der 
Krankenkasse ohnehin in den nächsten Tagen (8 49 des Kranken- 
vers.-Ges.) vorgenommen werden, und die Einzahlung der Rest- 
beiträge, die Klebung der rückständigen Marken und die Be- 
händigung des Krankenkassenbuches mit der Quittungskarte an 
den Versicherten kann im unmittelbaren Zusammenhange damit 
erfolgen. Ging der Entlassung eine Kündigung von einigen Tagen 
oder Wochen voraus, so lässt sich die Uebergabe der in Ordnung 
gebrachten Papiere in aller Ruhe vorbereiten; selbst bei plötz- 
licher Lösung des Dienstes wird die Angelegenheit mit wenigen 
Ausnahmen binnen 24 Stunden zu regeln sein. 
Nicht so augenfällig ist der für die Krankenkassen aus 
dem Einzugsverfahren entspringende Gewinn. Es wird ihnen eine 
erhebliche Arbeitslast aufgebürdet, und es ist trotz der hier und 
da übertriebenen Klagen einzelner Hebestellen, welche 15, 20 und 
mehr v. H. des Markenwerths als Gebühren beanspruchen möch- 
ten, immerhin zuzugeben, dass die anstaltsseitig zu zahlende Ver- 
5 Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für diese Streitsachen, bei denen 
es sich um Erfüllung einer Nebenforderung aus dem Arbeitsvertrage handelt, 
ist m. E. mit Unrecht in Zweifel gezogen vom Landgericht München ]J; 
Blätter für soziale Praxis Il 8. 114.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.