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bei einem im Namen des Versicherten geschlossenen Deposital-
vertrage Platz greifen, ist in einer Gewerbestreitsache vom Land-
gerichte in Braunschweig übereinstimmend mit dem erstinstanzlich
angerufenen Gewerbegerichte entschieden, als ein Arbeiter sich
hartnäckig weigerte, die Karte von der Kasse abzuholen, bei der
sie mit seinem Wissen und Willen hinterlegt war®. Bei einer
eigenmächtigen Deponirung würde dagegen selbst der (esichts-
punkt der nützlichen Geschäftsführung nicht immer zum Ziele
führen: wird die Karte nicht alsbald herausgegeben, so ist der
Arbeitgeber für den etwaigen Schaden haftbar. Der Nachweis
des lucrum cessans ist nicht allzuschwer, da nach der Karte fast
jeder um Arbeit Angesprochene zu fragen pflegt. Wird das
Arbeitsverhältniss aufgehoben, so muss die Abmeldung bei der
Krankenkasse ohnehin in den nächsten Tagen (8 49 des Kranken-
vers.-Ges.) vorgenommen werden, und die Einzahlung der Rest-
beiträge, die Klebung der rückständigen Marken und die Be-
händigung des Krankenkassenbuches mit der Quittungskarte an
den Versicherten kann im unmittelbaren Zusammenhange damit
erfolgen. Ging der Entlassung eine Kündigung von einigen Tagen
oder Wochen voraus, so lässt sich die Uebergabe der in Ordnung
gebrachten Papiere in aller Ruhe vorbereiten; selbst bei plötz-
licher Lösung des Dienstes wird die Angelegenheit mit wenigen
Ausnahmen binnen 24 Stunden zu regeln sein.
Nicht so augenfällig ist der für die Krankenkassen aus
dem Einzugsverfahren entspringende Gewinn. Es wird ihnen eine
erhebliche Arbeitslast aufgebürdet, und es ist trotz der hier und
da übertriebenen Klagen einzelner Hebestellen, welche 15, 20 und
mehr v. H. des Markenwerths als Gebühren beanspruchen möch-
ten, immerhin zuzugeben, dass die anstaltsseitig zu zahlende Ver-
5 Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für diese Streitsachen, bei denen
es sich um Erfüllung einer Nebenforderung aus dem Arbeitsvertrage handelt,
ist m. E. mit Unrecht in Zweifel gezogen vom Landgericht München ]J;
Blätter für soziale Praxis Il 8. 114.