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und festzustellen, ob und wo ein Arbeiter kraft des Gesetzes
gegen Krankheit versichert, bezw. ob er Mitglied einer den An-
forderungen des $ 75 des Krankenvers.-Ges. entsprechenden Hülfs-
kasse ist oder nicht.
Es liegt auf der Hand, wie sehr solche Nachzahlungen der
Finanzlage der Kassen zu Statten kommen müssen; ein fernerer
Gewinn ist für sie darin zu erblicken, dass für ihre Mitglieder
dem Arbeitgeber keinerlei Last aus der Besorgung des Marken-
klebens erwächst, und dass dieser Umstand bei der Entscheidung,
ob Hülfs- oder Zwangskassen, zu Gunsten der letzteren in’s Ge-
wicht fällt, um so mehr, da dieselben auch in sonstiger Beziehung
bei der Anwendung des Invaliditäts- und Altersversicherungs-
gesetzes bessere Bedingungen gewähren als die Hülfskassen, welche
nach den Motiven (a. a. OÖ. S. 128) ihrer ganzen Organisation und
Tendenz gemäss für ungeeignet zur Uebernahme des Einzugs-
geschäfts zu halten sind. Die Vorstände der Orts-, Betriebs-
(Fabrik-), Bau-, Innungskranken- und Knappschaftskassen haben
das Recht, bei der Wahl der Ausschussmitglieder der Versiche-
rungsanstalten mitzuwirken, während für die Hülfskassen die
Wahl durch die Gemeindebehörde mit besorgt wird (8 48 Abs. 2
des Inv.- u. Altersvers.-Ges.°), sie werden bei Anträgen auf
Invalidenrente gehört, sie können die Aufrechnung voller und die
Ausstellung neuer Quittungskarten selbst besorgen, was haupt-
sächlich bei Betriebs-(Fabrik-) und Baukrankenkassen ungemein
bequem für die Arbeitgeber ist, endlich erfolgt für ihre Mitglieder
die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes gemäss $ 22 No. 4
l. c. in der gerechtesten Weise. nach dem durchschnittlichen Tage-
lohne, Klassenlohne oder wirklichem Arbeitsverdienste (88 20, 26
No. 6, 64 Ziff. 1 des Krankenvers.-Ges.).. Für die Personen da-
gegen, welche eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften bestehenden Hülfskassen angehören, wird nur der
& Vgl. ebenso $ 42 des Unfallvers.-Ges.