Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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und festzustellen, ob und wo ein Arbeiter kraft des Gesetzes 
gegen Krankheit versichert, bezw. ob er Mitglied einer den An- 
forderungen des $ 75 des Krankenvers.-Ges. entsprechenden Hülfs- 
kasse ist oder nicht. 
Es liegt auf der Hand, wie sehr solche Nachzahlungen der 
Finanzlage der Kassen zu Statten kommen müssen; ein fernerer 
Gewinn ist für sie darin zu erblicken, dass für ihre Mitglieder 
dem Arbeitgeber keinerlei Last aus der Besorgung des Marken- 
klebens erwächst, und dass dieser Umstand bei der Entscheidung, 
ob Hülfs- oder Zwangskassen, zu Gunsten der letzteren in’s Ge- 
wicht fällt, um so mehr, da dieselben auch in sonstiger Beziehung 
bei der Anwendung des Invaliditäts- und Altersversicherungs- 
gesetzes bessere Bedingungen gewähren als die Hülfskassen, welche 
nach den Motiven (a. a. OÖ. S. 128) ihrer ganzen Organisation und 
Tendenz gemäss für ungeeignet zur Uebernahme des Einzugs- 
geschäfts zu halten sind. Die Vorstände der Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau-, Innungskranken- und Knappschaftskassen haben 
das Recht, bei der Wahl der Ausschussmitglieder der Versiche- 
rungsanstalten mitzuwirken, während für die Hülfskassen die 
Wahl durch die Gemeindebehörde mit besorgt wird (8 48 Abs. 2 
des Inv.- u. Altersvers.-Ges.°), sie werden bei Anträgen auf 
Invalidenrente gehört, sie können die Aufrechnung voller und die 
Ausstellung neuer Quittungskarten selbst besorgen, was haupt- 
sächlich bei Betriebs-(Fabrik-) und Baukrankenkassen ungemein 
bequem für die Arbeitgeber ist, endlich erfolgt für ihre Mitglieder 
die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes gemäss $ 22 No. 4 
l. c. in der gerechtesten Weise. nach dem durchschnittlichen Tage- 
lohne, Klassenlohne oder wirklichem Arbeitsverdienste (88 20, 26 
No. 6, 64 Ziff. 1 des Krankenvers.-Ges.).. Für die Personen da- 
gegen, welche eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher 
Vorschriften bestehenden Hülfskassen angehören, wird nur der 
& Vgl. ebenso $ 42 des Unfallvers.-Ges.
	        
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