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300 - 1,80 500 - 235
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Invalidenrente beansprucht werden kann. Sind sie Mitglieder der
Orts- oder einer sonstigen Zwangskrankenkasse, so beziehen sie
schon bei einer Erwerbsbeschränkung, die ihnen nicht über 250 M.
jährlich zu verdienen gestattet, die Rente, treten also vielleicht
um Jahre früher in den Genuss der Wohlthaten des Gesetzes.
Wie diese Erwägungen schon gegenwärtig dahin führen, der
Mitgliedschaft bei den Zwangskrankenkassen den Vorzug vor der
bei den eingeschriebenen Hülfskassen zu geben, so sollten sie auch
den Anstoss dazu bieten, früher oder später einmal den gesamm-
ten Organismus der Krankenversicherung abzuändern und den
Hülfskassen das Recht, von der Zugehörigkeit zu der Zwangs-
kasse zu befreien, wegen der verhängnissvollen Wirkungen dieses
Dualismus zu nehmen. Sie spielen in ländlichen Bezirken aller-
dings nur eine ganz geringe Rolle; man wird in manchen Gegen-
den lange suchen können, ehe man ein Hülfskassenmitglied findet,
weil die Einrichtung mit politischen Strömungen (Hirsch-Dunker-
sche Gewerkvereine, Sozialdemokratie) zusammenhängt und haupt-
sächlich von den „organisirten Arbeitern“ benutzt wird. In den
Städten, vor allem in den Mittelpunkten des Handels, der In-
dustrie, des Verkehrs, ist ihr Einfluss sehr bedeutend; sie haben
durchweg niedrige Beitragssätze, gewähren den Mitgliedern ein
ziemlich hohes Krankengeld auf 20, 26, oft sogar 52 Wochen,
gestatten weitgehenden Antheil an der Selbstverwaltung, haben
auch grossentheils Freizügigkeit für das ganze Deutsche Reich
(sog. Zentralkassen). Ich verwahre mich nachdrücklich dagegen,
aus politischen Gründen der Zurücksetzung der Hülfskassen das
Wort zu reden, halte aber die Zeit nicht mehr fern, wo auch
die politisch am meisten geschulten Arbeiter sich der Ueber-
zeugung nicht verschliessen können, es sei die Scheidung zwischen
Zwangs- und Hülfskassen eine verderbliche. Sie hält die Zwangs-
kassen in gedeihlicher Entwicklung auf. da ihnen die rüstigen.
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 39
unter 1731/3 M. jährlich | ) herabsinken, ehe