Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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nicht mehr von der Zugehörigkeit zu der gesetzlichen Kranken- 
versicherungsstelle, so besorgt die letztere auch für die bisherigen 
Hülfskassenmitglieder die Markenklebung mit und wird zugleich 
durch den Zuwachs mit seinen besseren Gresundheitsverhältnissen 
finanziell entlastet. Auch böte diese Umgestaltung den grossen 
Nutzen, dass man gerade die Führer der Arbeiterschaft, welche 
in den einzelnen Orten jetzt sehr oft als Vorstandsmitglieder der 
Hülfskassen eine Rolle spielen, zu gemeinsamer, positiver Arbeit 
mit den Arbeitgebern bei der Versicherung heranziehen könnte, 
ähnlich wie es in Lohnstreitigkeiten seit fünf Jahren in den Ge- 
werbegerichten geschieht. Die Achtung vor dem ehrlichen Geg- 
ner, das Gefühl, dass trotz des Trennenden eine Menge von 
Berührungspunkten sich finden, werden das Vertrauen auf eine 
friedliche Lösung der gegenwärtig zwischen Arbeitgebern und 
-Nehmern vorhandenen Hauptstreitfragen allmählich wieder in 
weiteren Kreisen aufkommen lassen. 
Nun wird der Befürwortung des Einzugsverfahrens freilich 
entgegengehalten, dass sich dasselbe, wie schon die Motive a.a. O. 
bemerkten, in vielen Gegenden nicht anwenden lasse, weil die 
Zahl der Krankenversicherungspflichtigen eine zu geringe sei. 
Es verbleibe dann die Last der Beitragserhebung den Gemeinde- 
behörden für einen übergrossen Rest von Personen aus der Ge- 
meindekrankenversicherung, aus Hülfskassen, aus den noch nicht 
vom Krankenversicherungszwange erfassten Betrieben u. s. w. 
Aber dieser Einwand ist nicht durchschlagend. An Stelle 
der Gemeindekrankenversicherung können und sollen Ortskranken- 
kassen gesetzt werden, welche mehr als jene leisten müssen (Be- 
messung des Krankengeldes nach dem wirklichen Lohndurchschnitt 
statt nach dem ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Arbeiter, 
Unterstützung von Erwerbslosen und Wöchnerinnen, Sterbegeld), 
welche mehr leisten können (Krankengeld bis zu °/s des Liohns, 
längere Dauer des Bezuges etc.), und der Selbstverwaltung, also 
der Bethätigung des Eifers und Interesses der Betheiligten, das 
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