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Feld eröffnen. Auf dem Lande wie in den Städten müsste allent-
halben hiermit vorgegangen werden, sei es auch unter Zusammen-
legung mehrerer Dörfer zu einer gemeinsamen Ortskrankenkasse
mit Spezialkassenstellen an jedem Orte.
Ueber einen Kamm braucht darum nicht alles geschoren -zu
werden. Bei Einführung des Einzugsverfahrens ist der-Vorbehalt
möglich und wird thatsächlich gemacht, dass durch Einverständ-
niss der Verwaltungsbehörde und des Anstaltsvorstandes einzelnen
Arbeitgebern (z. B. Behörden) auf ihren Antrag die Befugniss
zum Kleben gewahrt bleiben solle. So lange die Betreffenden
ihre Pflichten in dieser Richtung pünktlich erfüllen, wird ihnen
bei ihrem etwaigen Wunsche, für die Hülfskassenmitglieder das
Einkleben selbst zu besorgen, nichts in den Weg gelegt werden.
Sie haben dann auch keine Ursache, sich über die entstehende
Arbeit zu beklagen; volenti non fit injuria.
Was aber diejenigen gegen Invalidität und Alter versicherten
Personen anlangt, welche dem Krankenversicherungszwange bis
jetzt noch nicht unterstellt sind, so kann die Entwicklung ihnen
gegenüber kaum lange aufgehalten und ihre Unterwerfung unter
das Krankenversicherungsgesetz durch Reichsgesetz, Landesgesetz
oder Statut nicht mehr weit hinausgeschoben werden. Bewiesen
wird dies deutlich durch das Beispiel einer Reihe von Bundes-
staaten, welche schon seit Jahren die land- und forstwirth-
schaftlichen Arbeiter ($ 133 Landwirthsch. Unfallvers.-Ges.
v. 5. Mai 1886) für krankenversicherungspflichtig erklärt haben.
Das Gleiche ist in Bezug auf die Dienstboten geschehen (vgl.
die „Inv.- u. Altersvers.“ Bd. III S. 109ff.; ZiMMERMANN in der
„Sozialen Praxis* V. Jahrg. S. 922 u. 1021). Soweit die Ge-
setzgebung versagen sollte, kann in den grösseren und kleineren
Verbänden (Provinz, Kreis, Gemeinde) auf die Erweiterung des
Ziwangs hingearbeitet werden. Der Segen wird nicht ausbleiben,
denn es herrscht wohl nur eine Stimme darüber und ist auch auf
der Berliner Conferenz im Reichsamte des Innern vom 4. bis