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dafür, dass nicht ein schroffer Formengeist sich geltend mache.
So ist es denn durchaus zu billigen, dass neuerdings einige Zentral-
behörden die Vorstände und deren Kontrolbeamte für befugt er-
klärt haben, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung
von Quittungskarten vorzunehmen, sofern bei der Durchführung
der Bestimmungen der 8$ 75, 95, 104 u. 127 des Inv.- u. Alters-
vers.-Gres. solches erforderlich wird;
vgl. Erlass der Preuss. Ministerien für Handel und Ge-
werbe und des Innern vom 11. Febr. 1896 („Arbeiterversor-
gung“ Bd. 13 S. 137); Bekanntmachung des Braunschweig.
Ministeriums vom 20. April 1896, Br. Gesetz- und Verord-
nungssammlung von 1896 Nr. 20.
Auch eine Aenderung der Marken ist sehr wohl zulässig,
um den Einzugsstellen die Arbeit erheblich zu erleichtern. So
unentbehrlich die Wochenmarke für die nicht ständigen Arbeiter
ist, so sehr empfiehlt sich ihre Ergänzung für die dauernd Be-
schäftigten durch Einführung von Marken für grössere Zeit-
abschnitte, insbesondere für Monate und Vierteljahre oder rich-
tiger, um dem gesetzgeberischen Grundgedanken der Beitrags-
woche treu zu bleiben, für 4 und 13 Beitragswochen. Es liegt auf
der Hand, dass bei den längere Zeit im Dienstverhältnisse stehenden
Personen, z. B. den Betriebsbeamten, Dienstboten u. s. w., hier-
durch eine nennenswerthe Entlastung der klebenden Stelle erfolgt.
Es kommt dazu, dass die Quittungskarte bei derartigen Marken-
werthen viel längere Zeit (über 10 Jahre) benutzt werden kann;
damit schrumpft die Mühe der Aufrechnung und der Aufbewah-
rung, das Raumbedürfniss für die Kartenniederlage etc. erheblich
zusammen. Schon der Regierungsentwurf ($ 87 Abs. 1) hatte
dem Reichsversicherungsamte die Befugniss geben wollen, die Zeit-
abschnitte zu bestimmen, für welche die Marken auszugeben seien.
Die Reichstagskommission (Bericht a. a. O. 8. 148) trug jedoch
Bedenken, die Zahl der Marken noch weiter zu vermehren, als
es unumgänglich nothwendig sei, und strich die Befugniss. Die