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der Nutzen auf der Hand liegt, die Entwerthung ganz beseitigen.
Dieselbe sei nicht nöthig und schade insofern, als grosse Schwierig-
keiten dadurch eintreten könnten; unter Umständen sei sie sogar
unmöglich, wenn es sich nämlich um unständige Arbeiter handle,
deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im voraus durch
den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt sei. Es scheine darum richtig, schon jetzt
endgültig auf die Entwerthung zu verzichten, um von den Arbeit-
gebern eine arge Belästigung abzuwenden. Von den Regierungs-
vertretern wurde indess an der fakultativen Entwerthungsanord-
nung des Bundesraths festgehalten, da man zur Zeit noch nicht
übersehen könne, ob sich nicht später das Bedürfniss allgemein
herausstellen werde, z. B. bei den hinterlegten Karten; es sei
aber nicht die Absicht, den Arbeitgebern gegenüber von der
Befugniss Gebrauch zu machen, man wolle die Entwerthung viel-
mehr nur bei deponierten Karten, sowie für Kranken-
kassen und Behörden eintreten lassen. — Hierdurch beruhigt,
liessen die Antragsteller ihren Widerspruch fallen, und die jetzige
Fassung (8 109 Abs. 2 1. c.) fand die Zustimmung der Kommis-
sion wie des Reichstages.
Es ist danach der Bundesrath berechtigt, über die Entwer-
thung der Marken Vorschriften zu machen und deren Nicht-
befolgung mit Strafe zu bedrohen. Das Nächstliegende war, dass
man in dem Bereiche des Einzugsverfahrens allen Hebestellen
die Verpflichtung auferlegte, die Entwerthung alsbald nach Ein-
klebung der Marken zu besorgen (vgl. die Bekanntmachungen des
Reichskanzlers v. 27. Nov. 1890 u. v. 24. Dez. 1891, Amtl. Nachr.
des R.-Vers.-Amts, Inv.- u. Altersvers. 1891 8. 19; 1892 8. 10).
Auch war es sehr zweckmässig, dass nach kurzer Zeit die Ent-
werthung durch einen nichtssagenden Strich aufgegeben und die
Eintragung des Entwerthungstages an die Stelle gesetzt wurde.
Denn bei der Nachprüfung der Vollzähligkeit der Marken er-
leichtert dieser Vermerk die Arbeit sehr, während bei Strich-