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sorge nach $ 12 des Inv.- und Altersvers.-Ges. zu erhalten®. Er-
fahren sie bei Zeiten davon, dass ihre Hülfe zur Verhütung oder
doch Hinausschiebung der Invalidität erwünscht und angebracht
sei, so wird damit für alle Theile etwas gewonnen: Dem Kranken
wird die Erwerbsfähigkeit gefestigt, ja vielleicht dauernd wieder-
hergestellt, die Krankenkasse wird — selbst wenn sie das volle
Krankengeld an den Patienten oder an die Versicherungsanstalt
zu zahlen haben sollte — durch das von letzterer bestrittene Heil-
verfahren, welches kassenseitig in solchem Umfange aus finanziellen
Rücksichten auch nicht annähernd gewährt werden könnte (Besuch
von Höhenkurorten, Seebädern, mediko-mechanischen Instituten,
einschliesslich der Darbietung ärztlicher Hülfe, Arznei,
Reisekosten, Heilmittel u. s. w.) ausserordentlich entlastet und
je nach dem Erfolge der Kur vor mancher ferneren Kranken-
unterstützung bewahrt, die Versicherungsanstalt aber kommt, wenn-
gleich sie zunächst einige hundert Mark aufwenden sollte, erst in
späterer Zeit oder gar nicht in die Lage, die Invalidenrente
bewilligen zu müssen®. Allerdings weisen das Krankenversiche-
rungs- und das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz in ihrem
® Vgl. die Mittheilungen LiEBREcHTS über das Vorgehen der Hanseati-
schen Versicherungsanstalt, „Arb.-Versorgung“ Bd. XII S. 273.
° Teber die Bedeutung der vorbeugenden Krankenfürsorge und des
Heilverfahrens nach $ 12 ]. c. giebt eingehenden Aufschluss der Jahres-
bericht der Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter in Leipzig (1895)
und die von derselben Vereinigung gefertigte Zusammenstellung der Lei-
stungen der Versicherungsanstalten zur Abwehr der Invalidität („Arb.-Ver-
sorgung“ Bd. XIII Nr. 10, S. 180ff.).. Auch das Rundschreiben des Reichs-
versicherungsamts vom 22. März 1896 (Amtl. Nachr. Bd. XII S. 268), welches
auf die segensreiche Thätigkeit der drei neuerdings in Berlin gebildeten
Vereine: deutsches Oentralkomite zur Errichtung von Heilstätten für Lungen-
kranke, Berlin-Brandenburger Heilstättenvereine für Lungenkranke, Volks-
heilstättenvereine vom Rothen Kreuz hinweist, empfiehlt den Versicherungs-
anstalten am Schlusse, sich rechtzeitig mit den Krankenkassen, Gemeinde-
behörden u. s. w. behufs gemeinschaftlicher Tragung der Pflegekosten oder
behufs Sicherung einer Unterstützung der Familie während der Kur in Ver-
bindung zu setzen.