Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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sorge nach $ 12 des Inv.- und Altersvers.-Ges. zu erhalten®. Er- 
fahren sie bei Zeiten davon, dass ihre Hülfe zur Verhütung oder 
doch Hinausschiebung der Invalidität erwünscht und angebracht 
sei, so wird damit für alle Theile etwas gewonnen: Dem Kranken 
wird die Erwerbsfähigkeit gefestigt, ja vielleicht dauernd wieder- 
hergestellt, die Krankenkasse wird — selbst wenn sie das volle 
Krankengeld an den Patienten oder an die Versicherungsanstalt 
zu zahlen haben sollte — durch das von letzterer bestrittene Heil- 
verfahren, welches kassenseitig in solchem Umfange aus finanziellen 
Rücksichten auch nicht annähernd gewährt werden könnte (Besuch 
von Höhenkurorten, Seebädern, mediko-mechanischen Instituten, 
einschliesslich der Darbietung ärztlicher Hülfe, Arznei, 
Reisekosten, Heilmittel u. s. w.) ausserordentlich entlastet und 
je nach dem Erfolge der Kur vor mancher ferneren Kranken- 
unterstützung bewahrt, die Versicherungsanstalt aber kommt, wenn- 
gleich sie zunächst einige hundert Mark aufwenden sollte, erst in 
späterer Zeit oder gar nicht in die Lage, die Invalidenrente 
bewilligen zu müssen®. Allerdings weisen das Krankenversiche- 
rungs- und das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz in ihrem 
® Vgl. die Mittheilungen LiEBREcHTS über das Vorgehen der Hanseati- 
schen Versicherungsanstalt, „Arb.-Versorgung“ Bd. XII S. 273. 
° Teber die Bedeutung der vorbeugenden Krankenfürsorge und des 
Heilverfahrens nach $ 12 ]. c. giebt eingehenden Aufschluss der Jahres- 
bericht der Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter in Leipzig (1895) 
und die von derselben Vereinigung gefertigte Zusammenstellung der Lei- 
stungen der Versicherungsanstalten zur Abwehr der Invalidität („Arb.-Ver- 
sorgung“ Bd. XIII Nr. 10, S. 180ff.).. Auch das Rundschreiben des Reichs- 
versicherungsamts vom 22. März 1896 (Amtl. Nachr. Bd. XII S. 268), welches 
auf die segensreiche Thätigkeit der drei neuerdings in Berlin gebildeten 
Vereine: deutsches Oentralkomite zur Errichtung von Heilstätten für Lungen- 
kranke, Berlin-Brandenburger Heilstättenvereine für Lungenkranke, Volks- 
heilstättenvereine vom Rothen Kreuz hinweist, empfiehlt den Versicherungs- 
anstalten am Schlusse, sich rechtzeitig mit den Krankenkassen, Gemeinde- 
behörden u. s. w. behufs gemeinschaftlicher Tragung der Pflegekosten oder 
behufs Sicherung einer Unterstützung der Familie während der Kur in Ver- 
bindung zu setzen.
	        
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