Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Zeuge sich zur eidlichen Vernehmung vor der zur Abhaltung der- 
selben ermächtigten Person einzufinden hat, und dass alle relevan- 
ten Urkunden Seitens des Zeugen vorzulegen sind. Diese Ver- 
fügung des englischen Gerichts wird dem Zeugen zugestellt. 
Wırmowskı und LEVvY, COivilprozessordnung 1889 I, S. 494, 
sprechen von einer „umständlichen und kostspieligen Zeugenver- 
nehmung in England“. Es ist gewiss richtig, dass ein unmittel- 
barer Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichten oder 
ein auf diplomatischem Wege vermittelter Geschäftsverkehr theo- 
retisch den Vorzug verdient. Praktisch dürfte indessen das Haupt- 
gewicht darauf zu legen sein, dass die Beweisaufnahme im Aus- 
land eine in den Augen des Prozessgerichts befriedigende sein 
muss, mit anderen Worten, es kommt in erster Linie auf das 
Resultat der Beweisaufnahme an; Kostenpunkt und Prozedur 
treten dem Resultate gegenüber in den Hintergrund. Es ist 
zweifelsohne interessant, die verschiedenen Wege und Prozeduren 
mit einander zu vergleichen, welche deutschen Gerichten eine 
Beweisaufnahme in der Schweiz, ÖOesterreich, England u. s. w. 
ermöglichen. Indessen ein Verfahren, welches in der Schweiz 
zu einem befriedigenden Resultate führt, kann möglicher Weise 
in England ein höchst unbefriedigendes Ergebniss zur Folge haben. 
Auf der anderen Seite ist es sehr wohl denkbar, dass während 
eidgenössische Gerichte mit im Deutschen Reiche aufgenommenen, 
richterlichen Vernehmungsprotokollen sehr zufrieden sind, in Eng- 
land über diese Protokolle bittere Klage geführt wird. Die Frage, 
in welcher Weise eine befriedigende Beweisaufnahme in England 
für deutsche Gerichte und im Deutschen Reiche für englische Ge- 
richte zu erzielen ist, wird unter ausschliesslicher Berücksichti- 
gung der englischen und deutschen Rechtsverhältnisse zu lösen 
sein. Deutschland behauptet nicht, dass die Beweisaufnahme in 
England kein befriedigendes Resultat ergebe; in England klagt 
man über die unbefriedigenden Ergebnisse der Beweisaufnahmen 
im Deutschen Reiche. Vgl. Hume-WiıLLıams und MAckLin, Die
	        
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