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bequem und kostspielig ist, genügt nur in Fällen, in welchen es
sich um eine rein formelle Beweisaufnahme handelt. Im Uebrigen
ist nachzuweisen, dass es praktisch unmöglich ist, das Erscheinen
des Zeugen herbeizuführen, oder doch, dass sich die Beweis-
aufnahme nur im Auslande angemessener Weise durchführen lässt.
Erfahrungsmässig stellen sich kontinentale Litiganten die Sache
viel zu einfach vor. Es genügt nicht die blosse Behauptung, dass
Krankheit am Erscheinen behindert; eine derartige Behauptung
ist durch die schriftliche, eidliche Erklärung mindestens eines
Arztes zu unterstützen. Es reicht nicht aus, zu versichern, dass
man im Auslande domizilirte Personen nicht zwingen kann, vor
dem englischen Prozessgericht zu erscheinen; es wird mindestens
weiter zu beschwören sein, dass man dem Zeugen den gesammten
Betrag seiner durch das Erscheinen entstehenden Unkosten baar
angeboten hat.
Vor Anordnung der Beweisaufnahme im Auslande wird der
Prozessgegner mit seinen etwaigen Gegenanträgen gehört. Letztere
können Abweisung des Antrages oder Auferlegung mehr oder
minder weitgreifender Bedingungen zum Gegenstande haben. Diese
Bedingungen varüren mit den Umständen des gegebenen Falles.
Ist die Relevanz der Beweisaufnahme nicht ganz ausser Zweifel
gestellt, so pflegt eine Sicherheitsleistung für die gegnerischen
Kosten aufgegeben zu werden. In einem Falle, wo das Er-
scheinen in der mündlichen Hauptverhandlung wünschenswerth
war und die Unmöglichkeit des Erscheinens zweifelhaft blieb,
wurde zur Bedingung gemacht, dass das Beweisaufnahmeprotokoll
nur dann im mündlichen Haupttermine verlesen werden solle,
wenn gegnerischerseits das Erscheinen in der mündlichen Haupt-
verhandlung nicht verlangt werden würde. Bedingungen pflegen
ferner aufgelegt zu werden, wenn der Antrag vom Beklagten aus-
geht und der Verdacht besteht, dass der Prozess verschleppt
werden soll. In derartigen Fällen wurde z. B. sofortige Baar-
zahlung der Kosten des Antrages und Bestellung einer weiteren
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 34