Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bequem und kostspielig ist, genügt nur in Fällen, in welchen es 
sich um eine rein formelle Beweisaufnahme handelt. Im Uebrigen 
ist nachzuweisen, dass es praktisch unmöglich ist, das Erscheinen 
des Zeugen herbeizuführen, oder doch, dass sich die Beweis- 
aufnahme nur im Auslande angemessener Weise durchführen lässt. 
Erfahrungsmässig stellen sich kontinentale Litiganten die Sache 
viel zu einfach vor. Es genügt nicht die blosse Behauptung, dass 
Krankheit am Erscheinen behindert; eine derartige Behauptung 
ist durch die schriftliche, eidliche Erklärung mindestens eines 
Arztes zu unterstützen. Es reicht nicht aus, zu versichern, dass 
man im Auslande domizilirte Personen nicht zwingen kann, vor 
dem englischen Prozessgericht zu erscheinen; es wird mindestens 
weiter zu beschwören sein, dass man dem Zeugen den gesammten 
Betrag seiner durch das Erscheinen entstehenden Unkosten baar 
angeboten hat. 
Vor Anordnung der Beweisaufnahme im Auslande wird der 
Prozessgegner mit seinen etwaigen Gegenanträgen gehört. Letztere 
können Abweisung des Antrages oder Auferlegung mehr oder 
minder weitgreifender Bedingungen zum Gegenstande haben. Diese 
Bedingungen varüren mit den Umständen des gegebenen Falles. 
Ist die Relevanz der Beweisaufnahme nicht ganz ausser Zweifel 
gestellt, so pflegt eine Sicherheitsleistung für die gegnerischen 
Kosten aufgegeben zu werden. In einem Falle, wo das Er- 
scheinen in der mündlichen Hauptverhandlung wünschenswerth 
war und die Unmöglichkeit des Erscheinens zweifelhaft blieb, 
wurde zur Bedingung gemacht, dass das Beweisaufnahmeprotokoll 
nur dann im mündlichen Haupttermine verlesen werden solle, 
wenn gegnerischerseits das Erscheinen in der mündlichen Haupt- 
verhandlung nicht verlangt werden würde. Bedingungen pflegen 
ferner aufgelegt zu werden, wenn der Antrag vom Beklagten aus- 
geht und der Verdacht besteht, dass der Prozess verschleppt 
werden soll. In derartigen Fällen wurde z. B. sofortige Baar- 
zahlung der Kosten des Antrages und Bestellung einer weiteren 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 4. 34
	        
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