Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ergehenden Beschlusse dies hervorgehoben und zugleich angegeben 
werden müssen, welches Strafmass dem inländischen Gerichte an- 
gemessen erscheint. Diesfalls wird dem fremden Staate anheim- 
gegeben werden müssen, entweder die Auslieferung des Ver- 
urtheilten, falls diese überhaupt zulässig ist, zu beantragen oder 
die Strafe im Wege der Gnade auf das gewünschte Mass zurück- 
zuführen, bezw. die Differenz vorläufig unvollstreckt zu lassen. 
Ist wegen mehrerer Strafthaten erkannt, so kann bei Bedenken 
bezüglich der einen eine theilweise Vollstreckung an der Hand 
der aus dem Urtheile ersichtlichen Einzelstrafen erfolgen. Findet 
der Gerichtshof kein Bedenken, so wird er die von dem aus- 
ländischen Richter erkannte Strafe in die gleichwerthige des In- 
landes, z. B. des italienischen ergastolo oder die reclusione in unser 
Zuchthaus, umwandeln müssen. In den Verträgen wird zu bestim- 
men sein, welche Strafe des einen Staates derjenigen des anderen 
gleichwerthig ist. Nach der Entscheidung des obersten Kassations- 
hofes in Oesterreich vom 8. Jan. 1875 (vgl. GRANICHSTÄDTEN S. 18 
No. 18) ist die Gefängnissstrafe des deutschen Strafgesetzbuches 
dem „Kerker ersten Grades“ gleichzuachten. In derselben Weise 
wie bei den Rheinschifffahrts- und Elbzollgerichten ertheilt das 
Gericht die Vollstreckungsklausel für das fremde Urtheil. 
Die endgültige Entscheidung, ob der ausländischen Voll- 
streckungsrequisition stattgegeben werden soll, muss der obersten 
Justizverwaltung (Justizministerium) überlassen bleiben. Der be-. 
treffende Staatsvertrag darf auch nicht eine Pflicht zur Voll- 
streckung statuiren, sondern nur die Möglichkeit („kann“) hin- 
stellen. Es handelt sich bei der Vollstreckung ausländischer 
Urtheile um internationale Verhältnisse. Den Gerichten pflegen 
2. B. Angelegenheiten der Staatspolitik, welche bei der Gewäh- 
rung der Rechtshilfe mitsprechen können, der Regel nach nicht 
* Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ist nicht zu 
gewähren. Der Spruch eines Gerichts genügt umsomehr, als es sich ja von 
vornherein schon um eine rechtskräftig entschiedene Sache handelt.
	        
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